Aufhebungsvertrag Arbeitsverhältnis: Worauf muss der Arbeitgeber hinweisen?

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine davon ist der sog. Aufhebungsvertrag. Hierbei handelt es sich um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mit der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber bei Vertragsschluss verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über nachteilige Folgen des Aufhebungsvertrags aufzuklären, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 10.03.1988 – Az.: 8/AZR 420/85).

Hinweispflichten Arbeitgeber beim Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Eine einseitige Kündigung ist dann nicht notwendig, eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Ein solcher Vertrag kann für beide Seiten Vorteile haben: Der Arbeitnehmer erhält meist eine Abfindung, der Arbeitgeber muss keine Kündigungsschutzklage fürchten.

Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag allerdings auch Nachteile mit sich bringen. So kann es bei vorzeitiger Beendigung – wenn also die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird – passieren, dass in der Folge sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Als Folge eines Aufhebungsvertrages bekommt er dann für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld („Sperre Arbeitslosengeld I“). Das ergibt sich nach heutigem Recht aus § 158 Sozialgesetzbuch III (SGB III).

Ob und wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierüber unterrichten muss – darüber urteilte das BAG.

Worum ging es im Fall vor dem BAG?

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber knapp 15 Jahre lang beschäftigt. Dieser schloss nun mit verschiedenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge. Die Klägerin selbst bekam kein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Daher ging sie von sich aus auf den Arbeitgeber zu und schlug vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Diesen Vorschlag nahm der Arbeitgeber an: Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitgeber u. a. zur Zahlung einer Abfindung „für die mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile“ verpflichtete.

Am ersten Tag nach Ende ihres Arbeitsvertrages meldete die Klägerin sich arbeitslos. Das Arbeitsamt ordnete das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs an, weil der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hatte. Es verordnete eine Sperrzeit für das ALG I von acht Wochen, in der die Klägerin kein Arbeitslosengeld erhielt.

Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass der Aufhebungsvertrag unwirksam sei. Sie hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, welche Folgen dieser für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Sie war der Ansicht, dass der Arbeitgeber sie über diese Folgen hätte aufklären müssen. Daher verlangte sie vom Arbeitgeber entgangenen Lohn bzw. Schadensersatz.

Der Arbeitgeber ging jedoch davon aus, dass er die klagende Arbeitnehmerin ausreichend aufgeklärt hatte. Die Initiative für den Aufhebungsvertrag sei von ihr ausgegangen. Daher habe es ausgereicht, dass er auf eine drohende Sperrzeit hingewiesen und sie für nähere Informationen an das Arbeitsamt verwiesen habe. Weitere verbindliche Auskünfte hätte er nicht geben können, da die Ruhens- bzw. Sperrzeit einzelfallabhängig sei.

Die Entscheidung des BAG: Arbeitnehmer muss sich informieren

Das BAG hat die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Der Arbeitgeber sei seiner Hinweispflicht ausreichend nachgekommen. Wenn die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags vom Arbeitnehmer ausgehe, sei davon auszugehen, dass er die Konsequenzen seines Entschlusses bedacht habe. Nur wenn der Arbeitgeber mit Unkenntnis des Arbeitnehmers rechnen müsse, träfen ihn weitergehende Aufklärungspflichten. Mit dem Verweis auf eine mögliche Sperrfrist und das zuständige Arbeitsamt sei der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

Konsequenzen für die Praxis

Der Arbeitgeber erfüllt seine Hinweispflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags, wenn er die Dauer einer möglichen Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nicht konkret benennt. Es reicht, wenn er den Arbeitnehmer für weitere Informationen an das Arbeitsamt/die Arbeitsagentur verweist. Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, sich zu informieren, welche nachteiligen Folgen ein Aufhebungsvertrag für ihn haben kann. Das gilt umso mehr, wenn der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers geschlossen wird.

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