Aufhebungsvertrag – die sieben wichtigsten Praxistipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


In einem Personalgespräch überrascht der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit einem Aufhebungsvertrag, drängt ihn zur Unterschrift. Hier muss der Arbeitnehmer einiges beachten, wenn er Nachteile vermeiden will. Die sieben wichtigsten Praxistipps nennt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


1. Arbeitnehmer sollten den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben ohne die Beratung eines entsprechend spezialisierten Anwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht.


Praxistipp vom Fachanwalt: Sagen Sie Ihrem Vorgesetzten, dass Sie für die Unterschrift einige Tage Bedenkzeit brauchen. Üblicherweise reichen drei bis vier Tage, um sich bei einem spezialisierten Anwalt über die Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags zu erkundigen. Droht Ihr Arbeitgeber mit Nachteilen, etwa mit einer fristlosen Kündigung, rate ich erst Recht dazu, einen Anwalt hinzuzuziehen. 


2. Für Aufhebungsverträge gilt die Schriftform. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen beide den Aufhebungsvertrag eigenhändig beziehungsweise durch einen Bevollmächtigten unterschreiben.


Praxistipp vom Fachanwalt: Ein mündlicher oder per Mail abgesprochener Aufhebungsvertrag hat grundsätzlich keine Rechtswirkung. Holen Sie sich anwaltliche Hilfe, wenn Ihr Arbeitgeber meint, wegen einer mündlichen Äußerung, einer Email oder einer WhatsApp-Nachricht das Arbeitsverhältnis beenden zu können.


3. Wer den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, ist daran grundsätzlich gebunden. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Anfechtung denkbar, beispielsweise wenn der Arbeitgeber mit einer völlig haltlosen fristlosen Kündigung droht und den Arbeitnehmer so zum Abschluss des Aufhebungsvertrags drängt.


Praxistipp vom Fachanwalt: Auch wenn man Ihnen droht: Verweigern Sie grundsätzlich die Unterschrift, bis Sie einen spezialisierten Anwalt um Rat gefragt haben. Haben Sie dennoch unterschrieben, lohnt sich die Anfechtung mitunter trotzdem.


4. Achten Sie darauf, dass der Aufhebungsvertrag Ihre Kündigungsfristen berücksichtigt. Wer einen Beendigungszeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart, riskiert finanzielle Nachteile beim Arbeitslosengeld.


5. Verkaufen Sie sich beim Aufhebungsvertrag nicht unter Wert. Bedenken Sie, dass Sie unter Umständen einen sicheren Arbeitsplatz aufgeben. Dies sollte sich in der Höhe der Abfindung widerspiegeln.


Praxistipp vom Fachanwalt: Die besten Abfindungsergebnisse erreichen Sie mit einem auf Abfindungen spezialisierten, erfahrenen Kündigungsexperten, der den Wert Ihres Kündigungsschutzes kennt.


6. Der Betriebsrat muss beim Aufhebungsvertrag, anders als bei einer Kündigung, nicht einbezogen werden. Eine anwaltliche Vertretung ist für Arbeitnehmer daher umso wichtiger.


7. Der Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Mit einem Anwalt lässt sich die Sperrzeit oft vermeiden, nämlich mit einem gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Vor Gericht lassen sich überdies regelmäßig die besten Abfindungsergebnisse erreichen.


Haben Sie einen Aufhebungsvertrag bekommen? Plant Ihr Arbeitgeber, Ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden? Hat Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich? 


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Aufhebungsvertrag, zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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