Aufhebungsvertrag – so hält er

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Das BAG hat in einer neueren Entscheidung einen Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt, weil ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorlag. Das Arbeitsverhältnis, das dadurch beendet werden sollte, bestand somit fort.

Damit der von Ihnen angestrebte Aufhebungsvertrag Bestand hat und nicht gegen das Verbot fairen Verhandelns verstößt, sollten Sie folgende wichtige Regeln beachten:

  • Das Abfangen eines Arbeitnehmers bei Freizeitaktivitäten, um einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, ist tabu;
  • Sollte ein Arbeitnehmer sich längere Zeit krankmelden, Sie aber einen Aufhebungsvertrag anstreben, ist das ärgerlich. Der Arbeitnehmer darf dennoch nicht in seiner Krankheitsphase zuhause zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages aufgesucht werden;
  • Am besten wird der Arbeitnehmer zu seinen üblichen Arbeitszeiten im Betrieb – z.B. in den Räumen der Personalabteilung oder an seinem eigenen Arbeitsplatz – mit der Intention einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen konfrontiert.
  • Wo immer möglich: Geben Sie dem Arbeitnehmer Bedenkzeit vor Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung. Zwei Wochen sollten aus unserer Sicht dazu ausreichend sein;
  • Generell empfehlenswert, insbesondere bei möglichen Sprachbarrieren: Ziehen Sie eine dritte Person hinzu. Im Bedarfsfall kann diese die Verhandlungsumstände bezeugen bzw. übersetzen.

Sollten vorstehende Grundsätze – z.B. aufgrund anhaltender Krankheit des Arbeitnehmers – nicht einzuhalten sein, geben wir Ihnen gerne Hilfestellung zum rechtssicheren Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

 

Jasmin Braunisch

-Rechtsanwältin-

Foto(s): Pixabay

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