Ist die Verwendung einer Maschine ohne CE-Kennzeichnung erlaubt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wirtschaftskanzlei für Produktsicherheit und Produkthaftung - Stuttgart
www.goertz-legal.de


Ausnahmetatbestände zur Maschinenrichtlinie für Prototypen zu Forschungs- und Demonstrationszwecken

I.          Einführung

Nach § 3 Produktsicherheitsgesetz, darf ein Produkt auf dem deutschen Markt nur bereitgestellt werden, wenn es die Anforderungen der einschlägigen Rechtsverordnungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem deutschen Markt bereitzustellen, wenn es eine erforderliche CE-Kennzeichnung nicht aufweist.

II.         Anwendbarkeit der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

Bei einer Test-Ausrüstung kann es sich um eine Maschine im Sinne der Maschinen-RL handeln. Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG für eine zu Erprobungs- und Vorführzwecken erstellte Test-Ausrüstung eröffnet ist bzw. Ausschlusstatbestände für deren Anwendung vorliegen.

1.         Verwendung für vorübergehende Forschungszwecke

Nach Art. 1 Abs. 2 h) der Maschinen-RL, sind Maschinen vom Anwendungsbereich der Maschinen-RL ausgenommen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind.

Nach diesseitiger Rechtsauffassung umfasst der Begriff „Laboratorien“ gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. h) der Maschinen-RL neben klassischen Laboren in abgeschlossenen Räumlichkeiten auch Freiluft- / Freilandareale und die Feldforschung.

Wichtig für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes nach Abs. 1 Abs. 2 lit. h) der Maschinen-RL ist es, dass die Test-Ausrüstung/-Geräte nur vorübergehend für Forschungs- und Entwicklungszwecke eingesetzt werden. Dies entspricht auch den vergleichbaren Ausschlusstatbeständen in anderen Richtlinien, wie etwa der Niederspannungs-, EMV- und RED-Richtlinie aus 2014. Der Ausschluss gilt nur für Test-Ausrüstung, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und gebaut wurden, nicht mehr weiterverwendet werden sollen.  

2.         Kein Inverkehrbringen bzw. keine Inbetriebnahme      

Für Maschinen, die weder in der EU in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen worden sind, sind die Regelungen u. a. zur Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung ebenfalls nicht anwendbar.

2.1       Übergabe an Kunden für deren Erprobungs- und Validierungszwecke

Nach den Ausführungen im Blue Guide (Ziff. 2.3) geht die EU-Kommission davon aus, dass eine Inverkehrbringung gemäß Art. 5 Abs. 1 MaschinenRL nicht anzunehmen ist, wenn ein Prototyp zu Erprobungs- und Validierungszwecken potentiellen Kunden übergeben wird und sich noch nicht in der Herstellungsphase befindet.

2.2       Messen und Ausstellungen

Die MaschinenRL sieht in Art. 6 Abs. 3 einen weiteren Ausnahmetatbestand zum Ausschluss der Regelungen der MaschinenRL und damit der Pflichten, u. a. zur Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung, gemäß Art. 5 Abs. 1 vor. Dies ist der Fall, wenn eine Maschine - auch unvollständige Maschine - unter kontrollierten Bedingungen auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird. Dies entspricht der Regelung in § 3 Abs. 5 i.V.m. § 2 Nr. 2 ProdSG.

Stuttgart, den 10.05.2022

Dominik Görtz

Rechtsanwalt                                                  
 Wirtschaftsjurist Universität Bayreuth
 Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Foto(s): Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Görtz

Beiträge zum Thema