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Aufklärungspflicht bei Nickelallergie?

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Auch wenn ein Patient gegen Nickel allergisch ist, muss er vor dem Einsetzen einer nickelhaltigen Prothese nicht über die Risiken ihrer Verwendung aufgeklärt werden.

Viele Menschen brauchen alters- oder unfallbedingt einen Ersatz von Gliedmaßen, z. B. ein künstliches Knie oder ein Hüftgelenk. Damit verbunden ist aber ein schwerwiegender Eingriff, weshalb der Patient vor dem Beginn der Operation ausreichend über deren Risiken aufgeklärt werden muss. Anderenfalls kann der Patient nicht wirksam in den Eingriff einwilligen. Es liegt dann ein Aufklärungsfehler des Arztes vor.

Nickelprothese trotz Nickelallergie?

Bei einem Unfall im Jahr 2001 verletzte sich eine Frau so schwer am Knie, dass sie operiert werden musste. Die Wunde entzündete sich und heilte nur langsam aus. Dennoch ließ sich die Frau einige Zeit später eine Prothese einsetzen, die weniger als ein Prozent Nickel enthielt. Nach dem Eingriff klagte die Frau über Beschwerden wie starke Schmerzen und Wundheilungsstörungen. Sie verklagte den behandelnden Arzt. Schließlich habe sie in einer Vorbesprechung ausdrücklich auf ihre Nickelallergie hingewiesen; sie hätte daher über die Risiken der Verwendung einer nickelhaltigen Prothese aufgeklärt werden müssen. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger gab jedoch an, dass neben einer allergischen Reaktion auch eine Low-Grade-Infektion für die Beschwerden verantwortlich sein könne.

Kein Aufklärungsfehler des Arztes

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verneinte eine Aufklärungspflicht des Arztes. Nur weil die Frau eine Hautallergie gegen Nickel hat, bedeutet das nicht, dass die Verwendung nickelhaltiger Metallimplantate verboten ist. Weder 2001 noch heutzutage konnte nachgewiesen werden, dass zwischen körperlichen Beschwerden und der Verwendung einer nickelhaltigen Prothese ein Zusammenhang besteht. Wie im vorliegenden Fall kam schließlich auch eine Infektion für die Schmerzen in Betracht. Es gab somit keine konkreten Hinweise auf ein messbares Risiko. Der Arzt musste vor der Operation daher weder einen Allgerietest machen noch über Risiken, die mit einer nickelhaltigen Prothese einhergehen, aufklären.

(OLG Naumburg, Urteil v. 08.05.2012, Az.: 1 U 1/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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