Aufklärungspflicht bei Totalverlustrisiko?
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[image]Wurde der Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass bei der empfohlenen Anlageform ein Totalverlust möglich ist, haftet die Bank für die Pflichtverletzung des Beraters. Häufig wird die Anlage von Geld für eine sichere Form der Altersvorsorge gehalten. Doch nicht jede Anlageform ist immer so sicher, dass zumindest der investierte Betrag nicht verloren geht; manchmal kann das mühsam ersparte Geld einfach mit einem Schlag weg sein. Wurde vorher nicht über dieses Risiko aufgeklärt, ist der Schock bei den betroffenen Anlegern natürlich umso größer.
Berater verschweigt Verlustrisiko
Im konkreten Fall ließen sich langjährige Bankkunden über die Möglichkeit einer Anlage beraten. Sie legten Wert auf eine sichere Anlage, da sie damit für ihr Alter vorsorgen wollten. Ihnen wurde daraufhin der Kauf von Wertpapieren empfohlen und unter anderem eine Basisinformation über eine Anlage in Wertpapiere übergeben. Da einer der Kunden vorher Aktien seines Arbeitgebers erworben hatte, wurde er als risikobewusst eingestuft. Eine Aufklärung über die Risiken der Wertpapiere - bis hin zum Totalverlust des Geldes - erfolgte daher nicht. Nach dem Kauf der Wertpapiere erfuhren die Anleger davon und verlangten von der Bank gerichtlich Schadensersatz.
Gericht bejaht Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main bejahte gemäß § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Schadensersatzanspruch der Anleger wegen einer Pflichtverletzung des Anlageberaters. Er hätte die Anleger darüber informieren müssen, dass bei den Wertpapieren die Möglichkeit des Totalverlustes bestand. Zwar hatte der Anleger bereits zuvor einmal Aktien gekauft; die Risiken dieser Investition musste er daher aber nicht kennen, sodass eine Aufklärung dennoch nötig war. Denn alleine die mehr als hundert Seiten umfassende Basisinformationen ersetzt keine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Berater. Damit lag keine anlagegerechte Beratung vor, bei der stets das Anlageziel - hier Altersvorsorge - sowie das Fachwissen des Anlegers bei der Beratung berücksichtigt werden muss.
(OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 16.12.2011, Az.: 19 U 124/11)
(VOI)
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