Ausfall von Flügen wegen Streik. Hier: Die Fluggastrechte

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Stellt ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EUVO 261/2004 dar?


Dabei ist es sinnvoll zu unterscheiden welche Art von Streik vorliegt.

In der Vergangenheit hatten die obersten und Gerichte Gelegenheit über die einzelnen Streikkonstellationen zu entscheiden:


  • Normaler, rechtmäßiger Streik der eigenen Belegschaft:

Im Normalfall streikender Piloten oder eigener Angestellter hat der EuGH entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entfällt, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen (EUGH Urteil 23.03.21, Az: C 28/20). Dies setzt sich in Widerspruch zum Urteil des BGH vom 21.08.12 (Az: X ZR 138/11)). Insofern dürfte das BGH Urteil überholt sein.


  • „Wilder“, nicht regulärer Streik der eigenen Belegschaft:

Es besteht ein Anspruch aufgrund der Fluggastrichtlinie. Der Streik stellt also keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft entlastet. Dies hat der EUGH am 17.04.2018 entschieden (Az: C 195/17)


  • Normaler, rechtmäßiger Streik Dritter, etwa des Flughafenpersonals:

Es besteht ein Anspruch entsprechend der Entscheidung des EUGH vom 04.10.2012 (AZ: c 22/11)

Der Streik stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft entlastet.


  • Generalstreik u. Ausfall Radar:

Der BGH hat entgegen dieser deutlichen Linie des EuGH feststellt, dass ein Generalstreik mit Ausfall des Daras einen außergewöhnlichen, die Fluggesellschaft entlastenden Umstand darstellt (BGH Urteil 12.06.14, Az.: X ZR 104/13). Sollte der EuGH heute über diesen Fall zu entscheiden haben, hätte ich Zweifel, ob die Entscheidung des BGH Bestand hätte.


Im Ergebnis stellt ein Streik im Normalfall kein außergewöhnlicher Umstand dar, der die Fluggesellschaft entlastet. Gerne berate ich Sie zu Ihren Fluggastrechten.


Magnus von Treyer, Rechtsanwalt, Spezialist für Reiserecht

für die p11 Rechtsanwälte


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