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Ausgequalmt: Kann Rauchen in der Mietwohnung ein Kündigungsgrund sein? Ja!

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Das LG Düsseldorf hat in einer von den Medien viel diskutierten Entscheidung vom 26.06.2014 (Az: 21 S 240/13) eine Kündigung für wirksam gehalten.

Es ging um folgenden Fall:

Der Mietvertrag bestand seit 40 Jahren. Der Mieter rauchte nach eigenen Angaben ca. 15 Zigaretten täglich. Ab Sommer 2011 zog nachweislich Zigarettenrauch in den unteren Teil des Treppenhauses und führte zu Geruchsbelästigungen. Ursächlich waren nicht geleerte Aschenbecher in der Wohnung und eine unzureichende Lüftung. Im Frühjahr und Ende 2012 erfolgten Abmahnungen des Mieters und im Januar 2013 die Kündigung.

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschulden des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass „andere Mieter durch das Rauchen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden“.

Gegen diese Pflicht habe der Mieter verstoßen, da er seit Sommer 2011 „fehlerhaft gelüftet habe“ und dieses Verhalten auch „trotz Abmahnung“ fortgesetzt habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Fazit:

  • Es dürfte sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung handeln
  • Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2006 (Az.: VIII ZR 124/08) bereits entschieden, dass Rauchen in der Wohnung grundsätzlich mangels einer abweichenden Vereinbarung vertragsgemäß ist
  • Nur wenn der Raucher also auf die Belange des Vermieters und anderer Mieter keinerlei Rücksicht nimmt und die Belästigungen nachhaltig sind, ist Rauchen nicht mehr vertragsgemäß und eine Kündigung erfolgreich
  • Allerdings können aufgrund des exzessiven Rauchens aufgetretene Beschädigungen an der Bausubstanz, die durch normale Schönheitsreparaturen nicht beseitigt werden können (Ausnahmefall), zur Schadensersatzpflicht des Mieters führen (BGH-Urteil vom 05.03.2008; Az: VIII ZR 37/07)

Rechtsanwalt Erven

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Köln, 10.08.2014


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