Auskunftsanspruch eines Rechtsschutzversicherers gegen einen Rechtsanwalt

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Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.

Sachverhalt:

Der Versicherungsnehmer der Klägerin suchte den Beklagten zu 2, der zusammen mit einer Rechtsanwältin die beklagte Anwaltssozietät zu 1 betrieb, in einer Verkehrsunfallsache zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf. Die Klägerin erteilte jeweils auf Anforderungen Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt wurden von der Klägerin bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26 Euro gezahlt. Hiervon wurde der Klägerin im September 2016 ohne weitere Informationen ein Betrag in Höhe von 1.309,41 Euro zurückerstattet. Nachfolgende schriftliche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens beantworteten die Beklagten nicht. Die Klägerin mandatierte ihrerseits Rechtsanwälte, die die Beklagten mehrfach erfolglos zur Auskunft aufforderten. Diese lehnten eine Auskunftserteilung ab. Die nachfolgend gegen die Beklagten erhobene Klage hat die Klägerin hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zu 2 in dem erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 Angaben zu dem Stand des Verfahrens gemacht hatte. Den weiteren Antrag, die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen, hat die Klägerin aufrechterhalten. Die Beklagten haben an ihrem Abweisungsantrag festgehalten. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Praxishinweis:

Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess finanziert und der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt. Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt nach Ansicht des BGH den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen.

Wenn Sie Fragen um den Auskunftsanspruch eines Rechtsschutzversicherers gegen einen Rechtsanwalt haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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