Auskunftsanspruch von Anlegern in einer Publikumsgesellschaft

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Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2013 - Az.: II ZR 134/11 - und in weiteren Fällen in denen sich Anleger, mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft (Fonds in Form einer GmbH & Co.KG) beteiligt haben, entschieden, dass diese einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Namen und die Anschriften mittelbarer und unmittelbarer beteiligter Anleger mitgeteilt werden. Dieses Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.

Für die Anleger ist dieses Urteil erfreulich, da den Anlegern Auskunftsansprüche zustehen und über die Benennung weiterer Gesellschafter, mit diesen Kontakt aufgenommen werden kann, um sich „zu organisieren" und Fragen, die sich aus dem Betritt zu der Gesellschaft ergeben haben mit „gleichen Anlegern" zu teilen und zu besprechen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Name und Anschrift der Vertragspartner.

Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen hierzu zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

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