Auskunftsrecht für Spenderkinder

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Heute befasst sich der Bundesgerichtshof mit einem Antrag zweier minderjähriger Kinder. Sie wollen von einer Reproduktionsklinik den Namen ihres leiblichen Vaters erfahren. In den Vorinstanzen bewerteten die Gerichte die Rechtslage unterschiedlich. Das Amtsgericht gab ihrer Klage statt. Das Landgericht war der Auffassung, dass die beiden Mädchen ihr Recht auf Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen können.

Der BGH muss nunmehr entscheiden, wann und welche Auskünfte die durch Samenspenden gezeugten Kinder über ihre biologischen Väter verlangen dürfen.

Über Jahrzehnte sicherten Samenbanken und Reproduktionskliniken den Samenspendern Anonymität zu. Im Jahr 1989 entschied jedoch das Bundesverfassungsgericht, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehöre, seine genetische Herkunft zu kennen. Dies hat weitreichende Folgen. Einerseits ist die Kenntnis der Herkunft für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig, andererseits werden hierdurch auch Unterhalts-und Erbschaftsansprüche begründet.

Ob bereits heute ein Urteil fällt, ist ungewiss.


Rechtsanwältin Antjé Abel

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

 


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