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Auslagenklausel vieler Banken unwirksam – BGH-Urteil mit weitreichenden Folgen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Zahlreiche Banken müssen ihren Kunden voraussichtlich mehrstellige Millionenbeträge zurückerstatten. Grund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen verwendete Klausel für unzulässig erklärt. Die Klausel findet außerdem inhaltsgleiche Verwendung bei Volks- und Raiffeisenbanken. Neben diesen Genossenschaftsbanken fand sie außerdem Verwendung bei einigen Privatbanken.

AGB-Klausel sollte Erstattung von Auslagen sicherstellen

Nach der betreffenden Klausel Nr. 18 der Sparkassen-AGB bzw. Nr. 12 Abs. 6 der Volks- und Raiffeisenbanken-AGB durfte die Bank Kunden bestimmte Auslagen in Rechnung stellen. Das war der Fall, wenn die Bank in seinem Auftrag oder mutmaßlichem Interesse tätig wurde. Als Beispiele wurden Ferngespräche, Portokosten oder die Bestellung, Verwaltung, Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten genannt. Für die Vorgänge in Zusammenhang mit Sicherheiten nannte die Auslagenklausel beispielsweise Notarkosten, Lagergelder und Kosten der Bewachung von Sicherungsgut.

Klausel verstößt gegen das gesetzliche Leitbild

Das Urteil erstritten hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., nachdem sie zuvor bereits in den Vorinstanzen erfolgreich war. Nach dem BGH benachteiligt die Auslagenersatzklausel die Bankkunden unangemessen, da sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht. Diesem entsprechend kann für Geschäfte mit und ohne vorherigen Auftrag nur Ersatz verlangt werden, wenn derjenige, der sie führt, die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Diese Prüfungspflicht missachtete die Klausel, da weder Erforderlichkeit noch vorliegender Auftrag vorab zu klären war. Bei ihrer Wirksamkeit hätten somit auch Aufwendungen für nicht erforderliche Leistungen verlangt werden können - und das in unbegrenzter Höhe. Außerdem hätte eine Bank sich so Leistungen vergüten lassen können, die sie ausschließlich im Eigeninteresse vornimmt.

Folgen für die Praxis

Das Urteil, mit dem der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist, führt nicht nur dazu, dass die Banken sie ab sofort nicht mehr verwenden dürfen. Kunden haben zudem einen Anspruch auf Rückerstattung nicht rechtmäßig verlangter Auslagen. Es lohnt sich daher einen Blick auf die bisher verlangten Gebühren zu werfen.

(BGH, Urteil v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11 u. XI ZR 437/11)

(GUE)


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