Rechtstipp vom 08.05.2012

Auslagenklausel vieler Banken unwirksam – BGH-Urteil mit weitreichenden Folgen

Urteil, weitreichenden, Folgen, BGH, –, vieler, Banken, unwirksam, Auslagenklausel
Eine Klausel, nach der Banken unbegrenzt Auslagen von ihren Kunden verlangen konnten, ist laut BGH-Urteil unwirksam.
Zahlreiche Banken müssen ihren Kunden voraussichtlich mehrstellige Millionenbeträge zurückerstatten. Grund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen verwendete Klausel für unzulässig erklärt. Die Klausel findet außerdem inhaltsgleiche Verwendung bei Volks- und Raiffeisenbanken. Neben diesen Genossenschaftsbanken fand sie außerdem Verwendung bei einigen Privatbanken.

AGB-Klausel sollte Erstattung von Auslagen sicherstellen

Nach der betreffenden Klausel Nr. 18 der Sparkassen-AGB bzw. Nr. 12 Abs. 6 der Volks- und Raiffeisenbanken-AGB durfte die Bank Kunden bestimmte Auslagen in Rechnung stellen. Das war der Fall, wenn die Bank in seinem Auftrag oder mutmaßlichem Interesse tätig wurde. Als Beispiele wurden Ferngespräche, Portokosten oder die Bestellung, Verwaltung, Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten genannt. Für die Vorgänge in Zusammenhang mit Sicherheiten nannte die Auslagenklausel beispielsweise Notarkosten, Lagergelder und Kosten der Bewachung von Sicherungsgut.

Klausel verstößt gegen das gesetzliche Leitbild

Das Urteil erstritten hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., nachdem sie zuvor bereits in den Vorinstanzen erfolgreich war. Nach dem BGH benachteiligt die Auslagenersatzklausel die Bankkunden unangemessen, da sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht. Diesem entsprechend kann für Geschäfte mit und ohne vorherigen Auftrag nur Ersatz verlangt werden, wenn derjenige, der sie führt, die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Diese Prüfungspflicht missachtete die Klausel, da weder Erforderlichkeit noch vorliegender Auftrag vorab zu klären war. Bei ihrer Wirksamkeit hätten somit auch Aufwendungen für nicht erforderliche Leistungen verlangt werden können - und das in unbegrenzter Höhe. Außerdem hätte eine Bank sich so Leistungen vergüten lassen können, die sie ausschließlich im Eigeninteresse vornimmt.

Folgen für die Praxis

Das Urteil, mit dem der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist, führt nicht nur dazu, dass die Banken sie ab sofort nicht mehr verwenden dürfen. Kunden haben zudem einen Anspruch auf Rückerstattung nicht rechtmäßig verlangter Auslagen. Es lohnt sich daher einen Blick auf die bisher verlangten Gebühren zu werfen.

(BGH, Urteil v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11 u. XI ZR 437/11)

(GUE)


Foto: ©Fotolia.com/Composer


Bewertung
34 von 39 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Neue Kommentare

Gilt nicht immer von anwalt.de Redaktionsteam am 14.11.2012 10:38

Hier muss differenziert werden. Das Urteil verbietet Banken nicht, generell Geld für bestimmte Leistungen zu verlangen. Es verbietet aber eine Regelung, mit der sich Banken dies selbst ermöglichen, ohne dass es für Kunden klar wird, wann genau Kosten entstehen und wann nicht. Diesbezüglich fehlte es der Klausel daran, dass sie von den sie verwendenden Banken nicht die vorherige Überlegung verlangte, ob ein Tätigwerden im Kundeninteresse überhaupt erforderlich war. Also, ob es kurz gesagt, verhältnismäßig war. Lediglich der mutmaßliche Wille des Kunden sollte dafür genügen. Banken konnten hierüber also auch Leistungen abrechnen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornahmen und ohnehin hätten erbringen müssen.
Bei der Rückgabe einer Überweisung, wie im Kommentar geschildert, ist hingegen klar, dass der Kunde will, dass das Geld auf sein Konto zurückkommt. Er hat die Bank damit beauftragt. Diese kommt nicht von selbst darauf, tätig zu werden. Im Übrigen ist eine solche Rückgabe mit einigem Aufwand verbunden. Banken wissen das und haben dafür in der Regel spezielle Regeln getroffen.
Eine generelle Aussage, ob das Berechnen anderer Kosten wie etwa für Porto, Telefonate etc., welches die Klausel u.a. ermöglichte, gerechtfertigt war, trifft der geschilderte Fall nicht. Des Weiteren kommt es darauf an, ob zum betreffenden Zeitpunkt, als die Kosten verlangt wurden, nicht bereits rechtmäßige AGB oder speziellere Regeln für bestimmte Fälle gegolten haben.

Kümmert die Geldinstitute nicht von VomRechtEnttäuschte am 12.11.2012 21:06

Hier ein Fall aus einem Forum, es schrieb jemand, dessen Sparkasse 4,05 ? Rücklastschriftgebühr verlangt:

1. "Mit der Neuregelung der § 675 a-z BGB wurde diese Rechtsprechung obsolet. Nach § 675 o Abs. 1 Satz 4, der zum 31.10.2009 neu eingeführt wurde, darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungs dienstnutzer im Zahlungsdienstrahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren."

Nachdem der User auf das hier vorgestellte Urteil verwies, antwortete die Spk:

"Wir haben den Sachverhaltsbezug auf das von Ihnen genannte Urteil vom 8.5.2012 bezüglich der Nr. 18 AGBSp überprüft. Das Urteil ist leider für den von ihnen reklamierten Preis nicht einschlägig.
Bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für die Rückgabe eine Überweisung stützen wir uns nicht auf Nr.18 AGBSp, sondern direkt auf die gesetzlichen Regelungen des § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB. Hiernach dürfen wir als Zahlungs- Dienstleister, wie bereits in unserem Schreiben vom xxxx dargestellt, mit Ihnen als Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdienst- Rahmenvertrag und für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren."

So sieht's aus.

Alle Kommentare zu diesem Rechtstipp