Auslegung Risikoausschluss Rechtsschutzversicherung – in eigener Sache

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Worum geht es?

Immer wieder erreichen uns Anfragen unserer Mandanten bei Mandatserteilung, ob diese Rechtsfrage von der abgeschlossen Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Vorliegend ging es um die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch.

Vorliegend war zu klären, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Lebensversicherungsvertrag von dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckt ist oder unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 lit. g ARB fiel. Der Rechtsschutzfall ist erst in der versicherten Zeit durch die Weigerung des Lebensversicherers eingetreten, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangten Prämien nebst gezogener Nutzungen zu erstatten.

Vorliegend wurde aufgrund nicht vollständiger Widerrufsinformation der Widerspruch erklärt. Der Lebensversicherer weigerte sich jedoch, das Widerspruchsrecht anzuerkennen. Der BGH entschied, dass irrelevant ist, ob der Lebensversicherer die Widerspruchsbelehrung in der vorvertraglichen Zeit, mithin vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, erteilt hat. Die Rechtsschutzversicherung kann sich nicht darauf berufen, Vorvertraglichkeit lege vor und Deckung ist zu verweigern. Die sogenannte Vorvertraglichkeitsklausel, die der Rechtsschutzversicherer nutzte, war nach § 307 Abs. 1 Abs. 2 BGB unwirksam und konnte daher nicht zugrunde gelegt werden.

Die Erteilung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung scheiterte jedoch daran, dass der Risikoausschluss Kapitalanlagegeschäfte von der Deckung ausschloss. Zu diesen Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art gehört auch der Anspruch auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Lebensversicherungsverträge, bei wirtschaftlicher Betrachtung, im Einzelfall als Anlagegeschäfte anzusehen. Die Mitgewinnchancen, aber auch die mit Verlustrisiken verbundene Kapitalanlage, haben neben der Risikoabsicherung ein Anlagegeschäft zum Inhalt. Daher wohnt einer solchen Beteiligung das spezifische Risiko inne, dass der Erwerber insbesondere bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Fonds nach rechtlichen Lösungsmöglichkeiten Ausschau hält. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung nach Widerspruch stellt sich daher als Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft dar.

Daher war Deckung nicht zu erteilen.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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