Aussageverweigerungsrecht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

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„... Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, alles was sie jetzt sagen, kann gegen Sie verwendet werden ...“

Diesen Satz hat wohl jeder schon einmal in einem Fernsehkrimi gehört. Er ist ebenso richtig wie wichtig und gilt nicht nur dann, wenn es um Mord und Todschlag geht, er gilt gleichermaßen in jedem Ermittlungsverfahren wegen einer Verkehrsstraftat oder einer -ordnungswidrigkeit.

Es ist ein wesentliches Element unserer Rechtsordnung, dass Polizei und Staatsanwaltschaft alle die Umstände nachweisen müssen, welche letztendlich zu einer Verurteilung führen. Dabei muss sich niemand selbst belasten, niemand ist daher verpflichtet, an der Aufklärung eines Sachverhalts mitzuwirken, bei dem es um ein Vergehen geht, welches er selbst begangen haben soll. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch, wenn sich das Verfahren gegen einen nahen Angehörigen richtet.

Das Recht, die Aussage zu verweigern, gilt sowohl im Falle einer schriftlichen Anhörung als auch gegenüber Polizeibeamten, etwa wenn diese im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle die Autofahrer anhalten, bei denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. In derartigen Fällen mag zwar der Täter feststehen, ein Geständnis, etwa mit den Worten „... Jawohl, Herr Wachtmeister, ich war wohl etwas schnell ...“ erschwert die spätere Verteidigung im Bußgeldverfahren. Auch ein Hinweis, mit dem die schnelle Fahrweise entschuldigt werden soll „... ich bin spät dran und hatte es daher eilig ...“ ist nicht gerade hilfreich, sondern kann dazu führen, dass die Behörde von einer vorsätzlichen Begehung ausgeht. Da der Bußgeldkatalog vom Regelfall fahrlässiger Begehung ausgeht, kann ein solcher gut gemeinter Hinweis sogar zur Erhöhung der Geldbuße führen.

Kommt ein behördlicher Anhörungsbogen oder werden Sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit konfrontiert, machen Sie keine Angaben zur Sache, verweisen Sie vielmehr darauf, dass Sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen werden und dass alles Weitere durch ihn erfolgt. Der Rechtsanwalt wird zunächst die Ermittlungsakten einsehen und bestehende Verteidigungsmöglichkeiten prüfen und mit Ihnen besprechen.


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