Trotz Berufung auf Aussageverweigerungsrecht Fahrtenbuchauflage

  • 1 Minuten Lesezeit

(zu VG Koblenz, Urteil vom 13.01.2015 – 4 K 215/14.KO)

Eine Pkw-Halterin, die mit ihrem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Kilometer pro Stunde überschritten hat, kann einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Es bestehe laut VG Koblenz kein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu werden.

Verweigerung der Aussage

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Kilometer pro Stunde überschritten wurde. Die Klägerin beanspruchte für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht, als die Zentrale Bußgeldstelle einen Zeugenfragebogen an sie verschickt hatte. Weil der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, wurde ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von acht Monaten aufgegeben. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage.

VG: Fahrtenbuchauflage ermessensgerecht

Die Klage war erfolglos, weil das Führen eines Fahrtenbuchs von der Halterin verlangt werden durfte, da die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei, so das VG. Eine Fahrtenbuchauflage soll auf eine dem Fahrzeughalter zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers hinwirken. Grundsätzlich soll ein Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß benachrichtigt werden. An weiter zurückliegende Vorgänge können sich Personen häufig nicht mehr erinnern. Im konkreten Einzelfall sei dieser Umstand aber ohne Belang, da sich die Halterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, statt Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Ihr Verhalten habe gezeigt, dass sie nicht auskunftswillig sei. Deswegen sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage ermessensgerecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Hammer

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten