Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

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Wenn minderjährige Kinder erben, liegt es in der Verantwortung der (verbliebenen) Eltern, zu entscheiden, ob die Erbschaft im Interesse des Kindes angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Möchte ein Elternteil die Erbschaft im Namen seines minderjährigen Kindes ausschlagen, muss er beim Familiengericht eine Genehmigung einholen und diese dem Nachlassgericht vorlegen (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14. Sept. 2018 (Az. 21 W 56/18).

Ausweislich dieser Entscheidung muss seitens der Erziehungsberechtigten nicht nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und dem Berufungsgrund des Kindes gegenüber dem Nachlassgericht erklären, sondern auch beim Familiengericht die Genehmigung für die Ausschlagung beantragen. Die Genehmigung des Familiengerichts selbst muss nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen, da der gesetzliche Vertreter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann.

Es ist wichtig festzuhalten, dass die Entscheidung, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, dem Nachlassgericht mitgeteilt werden muss. Der gesetzliche Vertreter muss unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung entscheiden, ob er von dieser Gebrauch machen möchte, und dies dem Nachlassgericht selbst mitteilen. Dem Sorgerechtsinhaber steht es grundsätzlich frei, ob er von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht. Nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung obliegt es also dem verbleibendem Sorgerechtsinhaber, eigenständig zu prüfen, ob die Ausschlagung der Erbschaft immer noch im Interesse des Kindeswohls liegt. Es genügt daher nicht, dass das Familiengericht dem Nachlassgericht von der Genehmigung berichtet hat.

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