Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Derzeit wird von den Justizministern der Länder die Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens diskutiert. Hiernach könnten Freiheitsstrafen künftig nicht nur bis zu einem Jahr, sondern bis zu zwei Jahren auf Bewährung ohne Hauptverhandlung „per Brief“ verhängt werden. Aus Verteidigersicht ist diese Änderung viel zu weitgehend – Beschuldigten droht hierdurch eine beträchtliche Haftstrafe, ohne jemals auch nur ein Gericht von innen gesehen zu haben.

Sollte es darüber hinaus – wie in der Praxis durchaus gängig – zu zeitlich kurz aufeinanderfolgenden weiteren Verurteilungen kommen, welche die Bildung einer Gesamtstrafe zuließen, stünde sogar eine Strafe im Raum, die nicht mehr bewährungsfähig ist. Die Konsequent wäre dann Strafhaft von mindestens zwei Jahren in einer Justizvollzugsanstalt.

Ein rein schriftliches Verfahren ist zwar für die Justiz schnell und effizient. Dies darf aber nicht auf dem Rücken der Beschuldigten und der Rechtsstaatlichkeit ausgetragen werden. Denn tatsächlich nehmen viele Beschuldigte nicht bzw. nicht rechtzeitig Kenntnis von dem Inhalt des Strafbefehls. Oder sie schätzen die rechtlichen Konsequenzen falsch ein. Dies führt dazu, dass die (knappe) Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl von nur 14 Tagen häufig und ohne Not überschritten wird.

Haben Sie einen Strafbefehl erhalte? Dann wenden Sie sich unbedingt an Ihren Strafverteidiger des Vertrauens. Dieser wird prüfen, ob sich ein Einspruch (ggf. beschränkt auf die Rechtsfolgen) lohnt. Oder ob Sie sich vielleicht sogar ganz gut stehen, den Strafbefehl rechtskräftig werden zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Kolb

Beiträge zum Thema