Auswirkungen des Coronavirus auf den Lohnfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer

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Arbeitnehmer sehen sich derzeit mit den verschiedensten Herausforderungen konfrontiert. Insbesondere stehen diese vor der Frage, welche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bestehen und ob aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Entschädigungen gefordert werden können, wenn diese dadurch ihre Tätigkeit nicht ausüben können.

Ansprüche auf Lohnfortzahlung ergeben sich neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Sofern der Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt ist, hat dieser weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Umstritten ist, ob der Anspruch nach § 3 I EntgeltFG oder § 56 IfSG entsteht. Welche Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt, ist für den Arbeitnehmer jedoch zunächst nicht von Bedeutung, da er in jedem Fall bis zu sechs Wochen einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem vorleistungspflichtigen Arbeitgeber hat. Anschließend besteht ein Anspruch auf Krankengeld gem. § 44 SGB V.

Bei der sog. Quarantäne durch behördliche Anweisung, d. h., solche Fälle, in denen das Risiko einer Erkrankung vermutet wird, besteht mangels krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zunächst kein Anspruch nach § 3 I EntgeltFG. Allerdings besteht hier grundsätzlich der Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 56 IfSG in Form einer Entschädigung, soweit dem Arbeitnehmer die Tätigkeit untersagt wird, weil er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern in Betracht kommt.

Sofern der Arbeitnehmer völlig unbegründet seiner Tätigkeit aus Angst vor einer vermeintlichen Infektion nicht mehr nachgeht, entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung und es kann eine Kündigung drohen. Im Übrigen ist der Arbeitgeber jedoch nach § 618 BGB gehalten, den Schutz seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten, um diese vor Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen.

Maßnahmenbedingte Betriebsschließungen lassen den Lohnfortzahlungsanspruch grundsätzlich nicht entfallen. Der Arbeitgeber hat hier jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeiterentgelt zu beantragen.

Eltern, welchen die Ausübung einer Tätigkeit aufgrund der Schließungen der Schulen und Kitas derzeit nicht möglich ist, haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Insbesondere ein Anspruch aus § 616 BGB dürfte nicht gegeben sein. Hiernach entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers dann nicht, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist und der Grund in der Person des Arbeitnehmers liegt. Vorliegend dürfte es sich jedoch bei mehreren Wochen um eine erhebliche Zeit handeln, sodass dann auch dieser Anspruch entfallen würde. Ein darüber hinausgehender Entschädigungsanspruch für Eltern besteht derzeit nicht. Allerdings hat die Bundesregierung in ihrem Maßnahmepaket beschlossen, welches sie den Eltern einen Entschädigungsanspruch zukommen lassen will. Wir halten Sie hierüber informiert. 


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