Automatischer Informationsaustausch (AIA) und Selbstanzeige

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Der erste automatische Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten hat zum 30.09.2017 zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD begonnen. Die international abgestimmte Regelung soll dafür sorgen, dass Steuerhinterziehung über ausländische Konten nahezu unmöglich wird.

Zum 30.09.2017 hatten u. a. Liechtenstein, Luxemburg, Frankreich, Spanien und Italien für das Besteuerungsjahr 2016 an dem AIA mit Deutschland teilgenommen. Weitere 52 Staaten (Stand: 01.02.2018), darunter die Schweiz, Österreich, Monaco, Andorra, Brasilien, Hongkong, Panama, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate, werden erstmals zum 30.09.2018 für den Besteuerungszeitraum 2017 Daten mit Deutschland austauschen.

Meldepflichtig sind u. a. Name des Kontoinhabers bzw. wirtschaftlich Berechtigten, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Kontonummer, Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen, Guthaben auf Konten, Barwert oder Rückkaufswert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen und Erlöse aus der Veräußerung.

Die Daten werden zunächst an die jeweils zuständige nationale Steuerverwaltungsstelle, in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), übermittelt. Die an das BZSt übersendeten Daten werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden und in einem weiteren Schritt an die Finanzämter zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitergeleitet.

Aktuellen Pressemitteilungen zufolge soll Deutschland bislang ca. 1,5 Millionen Datensätze übermittelt bekommen haben, deren Auswertung durch die Finanzämter sich aus technischen Gründen allerdings bis Anfang 2019 verzögern soll.

Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ist u. a., dass kein sog. Sperrgrund vorliegt. Sofern noch Selbstanzeigen für noch nicht offen gelegte Auslandskonten eingereicht werden sollen, stellt sich aufgrund des AIA die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Sperrgrund der sog. Tatentdeckung greift. Von einer „Tatentdeckung“ ist stets auszugehen, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Eine „Tatentdeckung“ ist aber auch schon vor einem Abgleich mit der Steuerakte möglich. Derzeit kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden als Zeitpunkt der „Tatentdeckung“ bereits den Zeitpunkt der Übertragung der Datensätze an das BZSt, d. h. im Falle der Schweiz und Österreich den September 2018, ansehen werden.

Fazit:

Steuerpflichtige, die bislang nicht erklärte Erträge aus Finanzkonten in den Ländern erzielt haben, die am AIA erstmalig im September 2018 teilnehmen (z. B. Schweiz und Österreich), sollten vor dem September 2018 die Möglichkeit einer etwaigen Selbstanzeige in Betracht ziehen und sich diesbezüglich umgehend rechtlich und/oder steuerlich beraten lassen. Da im Rahmen des AIA auch Kontostände mitgeteilt werden, besteht zudem das nicht zu unterschätzende Risikopotential, dass bereits „hohe“ Kontostände (aus ggf. bisher nicht erklärten, sonstigen Einkunftsquellen) Anlass für weitere Ermittlungen der Steuerbehörden sein können.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Björn Altenberend, Hameln/Hannover


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