BAföG als Vorausleistung

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Ausbildungsförderung kommt nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) grundsätzlich nur infrage, wenn der Auszubildende die wirtschaftlichen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht selbst oder anderweitig bestreiten kann.

Daher wird auf den Bedarf des Auszubildenden neben dem Kindergeld auch das Einkommen der Eltern angerechnet, die grundsätzlich unterhaltspflichtig sind.

 (Die grundsätzliche Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit zu unterstützen, ergibt sich aus §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).)

Gemäß § 36 BAföG wird Ausbildungsförderung dann als sogenannte Vorauszahlung geleistet, wenn Eltern die – eigentlich nach § 11 BAföG anzurechnenden – Unterhaltsleistungen nicht zahlen.

Die Vorausleistung hat hierbei eine Ersatzfunktion. Sie ist darauf gerichtet, den Unterhalt, den die Eltern dem Auszubildenden schulden, sozusagen vorzuschießen, um so die Ausbildung zu ermöglichen. Die erbrachten Vorausleistungen treten dementsprechend an die Stelle des Elternunterhaltes. Es handelt sich bei diesen Leistungen deshalb nicht um reguläre BAföG-Leistungen.

Nach Gewährung kann das BAföG-Amt nämlich in Höhe der geleisteten Vorausleistungen im Wege des Rückgriffs gegen die unterhaltspflichtigen Eltern vorgehen. Der Anspruch gegen die Eltern ergibt sich aus § 37 BAföG. Hiernach gehen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf das Land (Amt für Ausbildungsförderung) über, das diese dann gegenüber den Eltern geltend machen kann.

Zu diesem Zweck erfolgt eine Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung an die Eltern über den Anspruchsübergang.

Wird Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistung gezahlt, so richtet sich deren Höhe nach den üblichen festgelegten pauschalen Bedarfssätzen (§§ 12, 13 BAföG).

Liegt der gesetzliche Regelfall vor, wird Ausbildungsförderung auch in Form der Vorausleistung zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen gewährt. Wie in den sonstigen Fällen der BAföG-Förderung ist der Darlehensanteil der Vorausleistungen dann nach Ausbildungsende an das Bundesverwaltungsamt in Köln zurückzuzahlen.

Leisten die Eltern einen bestimmten Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden, kommt es in anteiliger Höhe dieses Betrages zu einer entsprechenden Minderung der Darlehenslast. Erfolgt keinerlei Unterhaltsleistung durch die Eltern, unterliegt der komplette Darlehensanteil der Rückzahlungspflicht.

Ist die Vorausleistung jedoch abweichend vom Regelfall in Form eines verzinslichen Bankdarlehens erbracht worden, kommt es zu keinem Übergang des Unterhaltsanspruchs. Der Auszubildende hat in diesem Fall die Ausbildungsförderung in voller Höhe zurückzahlen.

Es besteht für ihn dann allerdings die Möglichkeit, seinerseits im Wege der Unterhaltsklage Rückgriff bei seinen unterhaltspflichtigen Eltern zu nehmen.


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