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Info Sozialrecht

Nach § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) ist Sozialrecht das Recht, das der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dient und das versucht, diese Ziele durch die Gewährung von Sozialleistungen durch staatliche Leistungsträger zu verwirklichen.
Es wird in die vier Bereiche soziale Vorsorge, soziale Entschädigung, soziale Förderung sowie soziale Hilfe gegliedert. Das Sozialrecht regelt die Möglichkeit des Einzelnen, in bestimmten Bedarfslagen Sozialleistungen zu beanspruchen.
 
Wichtigste Rechtsquelle des Sozialrechts ist das Sozialgesetzbuch (SGB), das die einzelnen Bücher SGB I – XII umfasst. Neben dem allgemeinen Teil (SGB I) sind dort Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, das Arbeitsförderungsrecht und die gesetzliche Kranken, - Renten – und Unfallversicherung geregelt. Weitere Bereiche sind die Kinder– und Jugendhilfe, die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie die soziale Pflegeversicherung und die Sozialhilfe.
Über § 68 SGB I werden zusätzliche Gesetze, wie z.B. das BAföG oder das Bundeskindergeldgesetz in den Wirkungsbereich einbezogen.
Schließlich gehören desweiteren auch das Elterngeld- und Elternzeitgesetz, die Gesundheitsreformgesetze und das Künstlersozialversicherungsgesetz ebenso zum Sozialrecht wie auch das Recht der Aussiedler, der Heimkehrer sowie die Regelungen zur Kriegsgefangenenentschädigung und zum Lastenausgleich.
 
Voraussetzung für die Sozialleistung ist in der Regel ein Antrag beim jeweiligen Leistungsträger, der das Verfahren einleitet. Einige Sozialleistungen setzen dabei die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus.
 
Das Sozialrecht ist ein besonderes Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts, weil es Regelungen zwischen dem einzelnen Bürger und dem ihm übergeordneten Staat beinhaltet. Wegen seiner großen Bedeutung und Komplexität unterliegt es einem eigenen Verwaltungsgerichtszweig, der sogenannten Sozialgerichtsbarkeit. Sie ist geregelt im Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Typisches Beispiel für den Gang zum Sozialgericht ist etwa, wenn in sozialrechtlichen Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung oder der Sozialhilfe Uneinigkeit besteht.
Es gibt drei Rechtszüge: Das jeweils zuständige Sozialgericht (für die Klage), das Landessozialgericht (für Berufung und Beschwerde) sowie das Bundessozialgericht (für die Revision).
 
In einigen sozialrechtlichen Streitigkeiten, wie z.B. bei Uneinigkeit über BAföG, dem Wohngeld und der Jugendhilfe bleibt der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.
 
Einige Besonderheiten des Sozialgerichtsverfahrens:
Das Sozialgerichtsverfahren wird von Amts wegen betrieben und der Sachverhalt auch von Amts wegen ermittelt. D.h. die Sozialgerichte sind an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
 
Sowohl das Vorverfahren als auch das Gerichtsverfahren sind für den Bürger grundsätzlich kostenfrei, lediglich die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts müssen Gebühren für die Streitsache entrichten.
Im Sozialverwaltungsverfahren können sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 13 Abs. 1 S 1 SGB X.
 
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