BAG Urteil zur Arbeitszeiterfassung - Teil 2

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Trotz, dass es bereits lange im Gespräch und die Umsetzung schon längst überfällig war, kam das so genannte „Stechuhr-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 für viele Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen überraschend. Die Frage nach dem „Wie“ wurde dabei seitdem heiß diskutiert. Nun hat das Gericht hierzu seine Urteilsgründe mitgeteilt. Was somit auf Arbeitgeber*innen, aber auch auf Arbeitnehmer*innen künftig zukommt, wird im folgenden Artikel näher erläutert.


Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Anhand der Auslegung der EU-Vorgaben zum Arbeitsschutzgesetz besteht die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit unlängst. Dennoch ist angesichts dessen eine Gesetzesinitiative bereits angekündigt worden, nach der sodann auch Sanktionen für die Nichteinhaltung festgelegt werden sollen.


Für wen gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Nicht nur für größere Konzerne mit Betriebsrat, sondern für jegliche Betriebe und die verschiedensten Formen von Arbeitnehmer*innen gilt die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen. Das heißt, dass Minijobber gleichwohl wie Festangestellte die Arbeitszeit nachvollziehbar erfassen müssen. Für Arbeitgeber*innen gilt das gleiche: auch hier werden keine Formen ausgelassen und eine Erfassung unabhängig von der Größe und dem Bestand eines Betriebsrates zur Pflicht.


In welcher Form muss die Erfassung vorgenommen werden?

Eine Aufzeichnung der Arbeitszeit in elektronischer Form kann aus den Urteilsgründen des Bundesarbeitsgerichts bislang nicht herausgelesen werden. Ausreichend soll es hingegen sein, wenn Aufzeichnungen in Papierform vorgenommen werden. Arbeitgeber*innen dürfen ihre Mitarbeiter*innen dazu verpflichten, eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst die Arbeitszeit zu dokumentieren. Damit sollte vor allem die große Angst um die sogenannte „Vetrauensarbeitszeit“, sofern darunter die Möglichkeit verstanden wird, sich seine Arbeitszeit frei einzuteilen und diese dennoch zu dokumentieren, einen Dämpfer erfahren. Dabei muss allerdings dennoch auf eine tatsächliche Erfassung geachtet werden. Die bloße Zurverfügungstellung von Systemen genügt hierbei nicht. Arbeitnehmer*innen können ab sofort die Erfassung der Arbeitszeit bei den Arbeitgeber*innen einfordern.


Was zählt überhaupt zur Arbeitszeit und was nicht?

Das genaue Erfassen der Arbeitszeit bedeutet auch, Pausenzeiten, zu denen ebenfalls Zigarettenpausen gehören, zu dokumentieren. Was hingegen von der Arbeitszeit erfasst ist sind Toilettengänge, Gespräche mit Kollegen, die sich noch in einem vernünftigen Rahmen befinden sowie das Aufsuchen der Kaffeeküche.


Was sollten die Beteiligten nun tun?

Arbeitgeber*innen sollten ihre Mitarbeiter*innen darauf hinweisen, die Arbeitszeit gewissenhaft und vollständig zu erfassen und falls notwendig entsprechende Systeme hierzu zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer*innen sollten ebenfalls ihre Arbeitgeber*innen auf die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit hinweisen.

Foto(s): Ulrike Schmidt-Fleischer

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