BAG: Verbot sachgrundloser Befristung nach Vorbeschäftigung

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Das BAG hat mit Urteil vom 12.6.2019 zugunsten eines von unserer Kanzlei betreuten Revisionsklägers entschieden, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht an die tatsächliche Beschäftigung/Invollzugsetzung oder den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern an das Arbeitsverhältnis anknüpfe (BAG, Urteil vom 12.6.2019, Az.: 7 AZR 548/17).

Zugrunde lag die Befristungskontrollklage des Klägers, der sich gegen das Ende seines befristeten Arbeitsvertrags zum 31.01.2016 wendete (a. a. O., Rz. 1). Die Parteien hatten dort zunächst unter dem 22./28.05.2014 einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.2014 - 30.09.2015 mit Verwendung als „Medizinischer Präparator/Medizinischer Sektionsassistent“ geschlossen (a. a. O., Rz. 2). Aufgrund einer überraschenden Erkrankung eines Mitarbeiters der Beklagten bat diese den Kläger, seine Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (a. a. O.). Mit Änderungsvertrag vom 01.8.2014 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab 14.07.2014 als „Medizinischer Sektionsassistent“ befristet bis zum 13.7.2015 beschäftigt werde (a. a. O.). Mit Änderungsvertrag von 13.03.2015 verlängerten sie die Vertragslaufzeit bis 31.1.2016 (a. a. O.).

Hiergegen hat der Kläger gemäß § 17 TzBfG Klage erhoben und die fehlende Rechtfertigung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG gerügt (a. a. O., Rz. 3). Das ArbG hatte die Klage abgewiesen, das ThürLarbG die Berufung zurückgewiesen (a. a. O., Rz. 6). Das ThürLarbG hatte dabei die Auffassung vertreten, dass in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber sei vorliegend nicht verletzt, weil es nur greife, wenn die Parteien zuvor tatsächlich zusammen gearbeitet hätten/der Vertrag in Vollzug gesetzt worden sei, woran es hier gefehlt habe (a. a. O., Rz. 9). Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die im Namen des Klägers erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.10.2017 die Revision zugelassen (BAG, Beschluss vom 25.10.2017, Az.: 7 AZN 620/17).

Auf die klägerische Revision wurde nunmehr das Urteil des ThürLarbG vom 20.6.2017 (Az.: 1 Sa 288/16) mit dem Urteil des BAG vom 12.6.2019 aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das ThürLarbG zurückverwiesen.

Das BAG hat entgegen der Sichtweise der Vorinstanzen festgestellt, dass es für die Frage, ob das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG normierte Verbot verletzt sei, nicht darauf ankomme, ob ein Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt worden ist und ob die Arbeitsvertragsparteien tatsächlich zusammengearbeitet haben (BAG, Urteil vom 12.6.2019, a. a. O., Rz. 10). Entscheidend sei vielmehr, ob zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (a. a. O.). Zwar verbiete die Vorschrift nicht die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen habe (a. a. O.). Mit seiner Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis knüpfe § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 1999/70 EG zu der EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge „an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die tatsächliche Beschäftigung oder den Abschluss des Arbeitsvertrags“ an (a. a. O., Rz. 11 ff.). Ein Arbeitsverhältnis entstehe demnach „in dem Zeitpunkt, von dem ab die Arbeitsvertragsparteien ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen“ (a. a. O.). Dies sei (lediglich) „im Regelfall der Zeitpunkt des arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginns“ (a. a. O.). Da das Landesarbeitsgericht dies bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verkannt hatte, führte dieser Rechtsfehler zur Aufhebung und Zurückverweisung (a. a. O., Rz. 13 ff.).

Vorliegend hänge die Wirksamkeit der Befristung aus Sicht des BAG insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 sowie 1 BvR 1375/14–, juris sowie des BAG) mit Blick auf die hier in Rede stehenden Verträge/Vorverträge davon ab, ob der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten erst am 01.08.2014 oder bereits am 14.07.2014 begonnen hatte und -wenn Letzteres der Fall sein sollte- davon, welche Absprachen die Parteien bei Vertragsbeginn am 14.07.2014 getroffen hatten (a. a. O., Rz. 14 ff. [Rz. 15 , Rz. 23]). Hierzu hatte das ThürLarbG bislang keine Feststellungen getroffen, sodass diese nunmehr nach Zurückverweisung nachzuholen sind (a. a. O., Rz. 15 ff., Rz. 23).

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