BAG zu den Voraussetzungen einer Verlängerung der Elternzeit

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Das BAG hat am 18.10.2011 entschieden, dass der Arbeitnehmer eine einmal von den Arbeitsvertragsparteien festgelegte Elternzeit nur verlängern kann, wenn der Arbeitgeber der Verlängerung zustimmt. Über die Zustimmung zur Verlängerung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden.

Rechtliche Ausgangslage

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen ArbeitnehmerInnen, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 03.01.2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 02.01.2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 08.12.2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 05.01.2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

Entscheidung Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.

Entscheidung BAG

Die Revision der Klägerin hat vor dem 9. Senat des BAG Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 315/10

Quelle: PM des BAG Nr. 80/11 vom 18.10.2011


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