Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Urlaubsanspruch Elternzeit!

Urlaubsanspruch Elternzeit – die wichtigsten Fakten

  • 1 Minuten Lesezeit
Urlaubsanspruch Elternzeit – die wichtigsten Fakten

Mutterschutz – die wichtigsten Fakten

  • Werdende Mütter stehen laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter besonderem Schutz.
  • Sechs Wochen vor berechnetem Entbindungstermin und mindestens acht Wochen nach der Geburt dürfen diese Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten.
  • Ab sechs Wochen vor dem berechnetem Entbindungstermin kann der Arbeitgeber die Mutter nur beschäftigen, wenn sie ausdrücklich einwilligt.
  • Durch den Mutterschutz sollen schwangere Arbeitnehmerinnen vor finanziellen Einbußen, einer schwangerschaftsbedingten Kündigung oder einer gesundheitlichen Gefährdung geschützt werden.

Urlaubsanspruch – die wichtigsten Fakten

  • Arbeitnehmer/-innen haben laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – wenn sie fünf Tage in der Woche arbeiten – einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Mehr Urlaubstage können im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart werden.
  • Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten.
  • In der Probezeit haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • Bei Teilzeit verringern sich die Urlaubstage entsprechend, z. B. hat man bei einer Arbeitswoche von 4 Tagen Anspruch auf einen Jahresurlaub von 16 Tagen.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz – die wichtigsten Fakten

  • Werdende Arbeitnehmerinnen müssen für den Mutterschutz keinen Urlaub beantragen.
  • Während des Mutterschutzes wird der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verringert oder verändert.
  • Der Urlaub muss nicht vor dem Mutterschutz (vollständig) genommen werden.
  • Der Urlaub, der aufgrund der Schwangerschaft bzw. Geburt nicht genommen werden kann, verfällt nicht.
  • Der bestehende Urlaubsanspruch kann gemäß § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) entweder noch zum Ende des Mutterschutzes oder auch noch nach der Elternzeit im laufenden oder folgenden Kalenderjahr genommen werden.

Beispiel – Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz und der Elternzeit

  • Die Arbeitnehmerin Frau Mustermann hat aktuell noch 14 Tage Urlaub.
  • Sie geht am 23.11.2018 in Mutterschutz, das Kind wird am 04.01.2019 geboren.
  • Die Mutterschutzfrist endet am 01.03.2019.
  • Frau Mustermann nimmt zwei Jahre Elternzeit und nimmt am 04.12.2021 ihr Arbeitsverhältnis wieder auf.
  • Es stehen ihr nun neben dem Jahresurlaub (März bis Dezember 2021) noch die 14 Tage Urlaub vor dem Mutterschutz zu. Diese kann sie entweder 2021 oder bis Ende 2022 geltend machen.
Foto(s): ©Pexels/Yan Krukov

Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Urlaubsanspruch Elternzeit?

Rechtstipps zu "Urlaubsanspruch Elternzeit"