Bald mehr Insolvenzpläne und Eigenverwaltungen in Dresden, München, Berlin durch das Gesetz: ESUG

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Die Sanierungschancen sollen durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erheblich verbessert werden. Die Insolvenzordnung legt der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg.  Es gibt teilweise Sitzverlagerung von Firmen, da die Sanierung in anderen Ländern vorteilhafter erscheint.

Das deutsche Insolvenzrecht zeigt offensichtliche Mängel:

  • Die Anzahl der Verfahren in Deutschland, bei denen ein Insolvenzplan erfolgreich durchgeführt wurde, liegt weit unter 3 % aller eröffneten Verfahren.
  • Die Eigenverwaltung sollte die Möglichkeit eröffnen, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen, ihn sozusagen am Steuer zu belassen- kontrolliert von einem Sachwalter. Die Eigenverwaltung ist in Deutschland jedoch praktisch bedeutungslos. Die Anzahl erfolgreicher Eigenverwaltung liegt unter 1 % aller eröffneten Verfahren. Es wird also immer ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Ruder in die Hand nimmt- auch wenn dieser eine spezifische Fachkompetenz oft gar nicht haben kann. Welcher Insolvenzverwalter hat z.B. spezielle Programmierkenntnisse, wenn ein Softwareunternehmen in die Krise gerät? Viele Gerichte machten aus Sorge vor Haftung nur mit größter Zurückhaltung von der Möglichkeit der Eigenverwaltung Gebrauch -selbst in Fällen, in denen ein redlicher Geschäftsführer frühzeitig den Antrag stellt und die Gläubiger an der Redlichkeit und der Kompetenz des Geschäftsführers keine Zweifel haben.
  • Der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens ist für Schuldner und Gläubiger oft nicht berechenbar.
  • Es besteht in der Praxis kein Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters.
  • Es fehlt die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte.
  • Die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens ist kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder gar Jahre hinausgezögert werden kann.

Diese Schwächen der Insolvenzordnung und in der praktischen Umsetzung bei den Insolvenzgerichten führen dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, wenn keine Sanierungschancen mehr bestehen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im Interesse einer Verbesserung von Sanierungschancen zu erreichen, dass Schuldner und Gläubiger in die Auswahl der „Steuermänner und der Kontrolleure" einbezogen werden und dass alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens erhalten. Die Möglichkeiten der Sanierung durch einen Insolvenzplan sollen erweitert und Blockade- und Chaospotentiale abgebaut werden.

In dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen geht es also um die Erleichterung der Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen:

  • Die Gläubiger sollen einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters erhalten.
  • Das Insolvenzplanverfahren soll ausgebaut und beschleunigt werden.
  • Die Eigenverwaltung soll wesentlich erweitert und erleichtert werden.
  • Es soll eine Konzentration der Insolvenzgerichte erfolgen.

Ziel des Insolvenzverfahrens bleibt es, den Willen der Gläubiger auf Grund der Gläubigerautonomie bestmöglich umzusetzen.

Freuen wir uns gemeinsam auf diese Reform und nutzen die Chancen.
Insolvenzplan als Chance.

Weitere Infos zum Insolvenzplanverfahren und der Eigenverwaltung unter:

www.insoinfo.de und www.pkl.com.


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