Bank muss bei Geldwäscheverdachtsmeldung Kosten übernehmen - LG Frankfurt a.M. entscheidet verbraucherfreundlich!

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 22.01.2024 (2 -01 T 26/23) entschieden, dass die kontoführende Bank die Kosten für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tragen muss, nachdem sie ein Konto aufgrund eines Geldwäscheverdachts unrechtmäßig über Wochen gesperrt hatte. Die Entscheidung, ungewöhnlich zugunsten des Bankkunden auszufallen, begründet sich dadurch, dass die Bank die Regelungen des Geldwäschegesetzes signifikant missachtet hatte. Im konkreten Fall hatte eine türkische Staatsangehörige ihr Konto nach einer Bareinzahlung von 22.000 € aus einem Immobilienverkauf in der Türkei gesperrt gefunden, ohne die notwendigen Dokumente vorlegen zu können. Trotz eines initial nicht unbegründeten Geldwäscheverdachts identifizierte das Gericht die Missachtung der gesetzlichen Pflicht zur Aufhebung der Kontosperrung nach 3 Tagen als schwerwiegenden Verstoß seitens der Bank. Die Entscheidung unterstreicht die Problematik vorschneller Kontosperrungen auf bloßen Verdacht, insbesondere wenn bankseitig nicht einmal die grundlegendsten gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Auch andere Gerichte haben sich mittlerweile dieser Entscheidung angeschlossen und legen die Banken die Kosten auf, etwa die Landgerichte Stuttgart, Berlin und Wiesbaden.

Unberechtigte Kontosperrung über Wochen

Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.01.2024 - 2 -01 T 26/23 -) hat in einem Fall, wo es um die Entsperrung eines im Zuge eine Geldwäschverdachtsverfahren gesperrten Kontos ging, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens ausnahmsweise der kontoführenden Bank auferlegt und sich damit mutig auf die Seite des Bankkunden gestellt. Grund dafür war, dass die Bank bei der Bearbeitung des Verdachtsfalles die Regelungen des Geldwäschegesetzes selbst in erheblichem Ausmass missachtet hatte, so das Frankfurter Landgericht in seinem Urteil. In einem solchen Fall - der in der Praxis leider sehr häufig anzutreffen ist - sei die Haftungsfreistellung aus § 48 GwG einschränkend auszulegen, so die Bankenkammer in Frankfurt am Main. 

Türkische Staatsangehörige als Kontoinhaberin

In der Praxis kommt es häufig vor, dass allein ein ausländisch klingender Nachnahme für einen Geldwäscheverdacht und die damit ausgesprochene Kontosperrung ausreicht. Obwohl die davon betroffenen Bankkunden widersprechen und weder die FIU, noch die Staatsanwaltschaft die Transaktion innerhalb der 3 Tages-Frist eine Untersagung aussprechen (§ 46 Abs.1 Nr.2 GwG) - die Transaktion dann eigentlich durchgeführt und die Sperrung aufgehoben werden müsste - passiert in den meisten Fällen gar nichts. Die Sperrung bleibt einfach bestehen. Auskünfte hierzu erteilen die Institute auch nicht, viele Kunden scheuen das Kostenrisiko, gegen das Verhalten der Banken gerichtlich vorzugehen. 

Geld aus Immobilienverkauf in Türkei

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die usrprüngliche Geldwäscheverdachtsanzeige nicht unberechtigt erfolgt, denn die türkische Privatperson hatte die aus einem Immobilienerwerb stammende Bareinzahlung von rund 22.000,00 € nicht mit Dokumenten oder Verträgen belegt. Dennoch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bank die Kosten des Verfahrens tragen muss. Denn sie hatte die gesetzliche Vorgabe, wonach eine Kontosperrung zwingend nach 3 Tagen gemäß § 46 Abs.1 Nr.2 GwG wieder aufzuheben ist, eklatant missachtet und die gesetzlichen Vorgaben "schlichtweg übergangen". 

Müsste die betroffene Bankkundin dennoch für die entstandenen Kosten haften, dann wäre dies nach der Entscheidung unbillig.  


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