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Banken dürfen für ein P-Konto keine zusätzlichen Gebühren verlangen

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Wenn Sie bei einer Bank über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, darf Ihre Bank von Ihnen keine zusätzlichen Gebühren verlangen. So hat nach dem Urteil des LG Bremen vom 21.9.2011 (Aktenzeichen 1 O 737/11) am 28.03.2012 auch das OLG Frankfurt aM entschieden (Aktenzeichen 19 U 238/11).

Zum Hintergrund: Seit Juli 2010 können Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten von Ihrer Bank verlangen, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto wird jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. In Deutschland gibt es rund 500.000 P-Konten. Nachdem viele Kreditinstitute zusätzliche Gebühren für die Führung von P-Konten verlangten, mahnte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) 33 Banken auf. 19 Institute kamen der Abmahnung nicht nach und klagten. Nunmehr zeigten sie sich in den folgenden Rechtsstreiten unterlegen.

Sowohl das LG Bremen als auch das OLG Frankfurt aM führten sinngemäß aus, dass eine zusätzliche Gebühr die Kunden unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto einzurichten und zu führen (§ 850k ZPO). Für Tätigkeiten, durch die sie gesetzliche Pflichten erfüllen, dürfe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein gesondertes Entgelt verlangt werden.

Wenn Sie sich entschlossen haben, Insolvenz zu beantragen, empfehlen wir Ihnen weiterhin, anstatt der Umstellung auf ein P-Konto ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Wenn Sie dennoch bei einem P-Konto bleiben, achten Sie darauf, keine Einrichtungsgebühr und keine weiteren zusätzlichen Gebühren an Ihre Bank zu bezahlen.

http://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/ihr-erster-schritt-zur-vorbereitung-des-insolvenzverfahrens-eroffnung-eines-neuen-kontos/

http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz/banken-durfen-fur-die-fuhrung-eines-p-kontos-keine-hoheren-gebuhren-verlangen/



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