Banken und Sparkassen haften bei Darlehen mit Swap-Verträgen

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In der Vergangenheit haben Banken und Sparkassen nicht nur Kommunen, sondern auch vielen Mittelständlern und Privatpersonen Swap-Verträge im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung als scheinbar clevere Alternative zu üblichen Darlehen mit fester Zinsbindung verkauft, ohne über die Nachteile und Risiken aufzuklären. 

Betroffen sind Kommunen, Unternehmer und Verbraucher

Entsprechend haben die Verbraucher, Unternehmer und Kommunen die Nachteile und Risiken dabei regelmäßig unterschätzt. Nun merken sie langsam, welche Folgen diese Verträge haben können. Die Zinsen können über die Wuchergrenzen steigen. Und selbst bei Konnexität von Swap-Vertrag und Darlehensvertrag ist ein Ausstieg aus der Vertragskonstruktion oft 15 Jahre und länger nicht möglich. Darüber aber wurden die Darlehensnehmer bei Vertragsschluss in der Regel nicht hingewiesen.

Kunden sind gefangen in der Vertragskonstruktion mit Swap-Verträgen

In dem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall, Urteil vom 19.12.2017, Az. XI ZR 152/17, stieg der Zins für das Darlehen für die Darlehensnehmerin unerwartet von knapp 4 % auf über 18 %. Dies war weit mehr als das Doppelte und erschien als Wucher. Die Kommune stellte darauf die Zahlungen weitgehend ein und verklagte das Kreditinstitut.

Bei anderen Vertragskonstruktionen wird erst nach Jahren sichtbar, dass diese Darlehensverträge nicht mehr wie üblich nach zehn Jahren und sechs Monaten kündbar sind, sondern die Darlehensnehmer in der Vertragskonstruktion 15, 20 oder sogar 38 Jahre wie im vorliegenden Fall beim BGH gefangen sind oder sehr hohe Ablösesummen zahlen müssen.

Die Schäden gehen laut Experten allein für die Kommunen in die Milliarden. Betroffen davon sind aber auch Unternehmer, die zum Beispiel gewerbliche Immobilien finanziert haben und Verbraucher, die Zinshäuser für ihre Altersvorsorge erworben haben.

BGH stellt Grundsätze für Beratungs- und Aufklärungspflichten auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine Bank verurteilt, aufgrund eines undurchsichtigen Darlehensvertrages mit einer Swap-Klausel dem Darlehensgeber Schadensersatz zu leisten und dabei die Maßstäbe für die Beratung und Aufklärung derartiger Produkte konkretisiert. 

Dieses Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung. Denn was für Kommunen gilt, ist genauso auf Unternehmer anwendbar. Gegenüber Verbrauchern gelten zudem weitaus höhere Standards. Entsprechend ist diese Entscheidung auf sämtliche Finanzierungen insbesondere auch von Immobilien übertragbar.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der BGH selbstverständlich von einem Finanzierungsberatungsvertrag ausgegangen ist. Damit nähern sich die Beratungs- und Aufklärungsstandards denen in der Geldanlage an, auch wenn der Bundesgerichtshof weiterhin betont, dass hier andere Maßstäbe heranzuziehen sind.

Deutlich wird damit, dass beim Verkauf von komplexen Finanzprodukten durch eine Bank oder Sparkasse von nun an auch nach Ansicht des BGH grundsätzlich von einer Beratungssituation ausgegangen werden kann. Dies stärkt die Position der Darlehensnehmer. Denn in dem Fall muss eine Bank bzw. Sparkasse „prüfen, ob die empfohlene Finanzierung als ein für den Darlehensnehmer geeignetes Finanzierungsinstrument anzusehen war und ob die Bank den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform hinreichend aufgeklärt hat“, so der BGH.

Verharmlosung von Risiken führt zur Haftung von Banken und Sparkassen

Insbesondere hat der BGH auch zu beschönigenden Darstellungen der Entwicklung von Zinssätzen in Präsentationen und zur Verharmlosung von Wechselkursrisiken Stellung genommen. Im vorliegenden Fall führte das dazu, dass die Bank dem Darlehensnehmer für den Schaden haftete, der ihm durch das Darlehen entstanden war. Die Verharmlosung oder Ablenkung von den eigentlichen Nachteilen führt somit zur Haftung der Bank oder Sparkasse.

Mögliche Ansprüche der Kunden

Ersetzt werden muss nach der Entscheidung des BGH der entstandene Schaden. Nachteil kann der „negative Marktwert“ des Swap-Vertrages bei vorzeitiger Kündigung der Vertragskonstruktion sein. Denkbar ist aber auch, dass durch die fehlende Möglichkeit, den Darlehensvertrag nach der üblichen Zeit von zehn Jahren und sechs Monaten nach Auszahlung zurückzahlen zu können, ein Schaden entsteht. Denn die Kunden können dann das Darlehen nicht mehr wie gewohnt ablösen oder günstig umfinanzieren.

Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof dem Ansatz, dass der Zinssatz sittenwidrig sei. Der Anspruch auf Schadensersatz erscheint aber ausreichend, die Ansprüche der Bank- und Sparkassenkunden durchzusetzen, vorausgesetzt, diese reagieren, bevor die Verjährung eintritt.

Auf Verjährung der Ansprüche achten

Die Ansprüche verjähren spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsschluss. Betroffenen empfehlen wir daher, sich zeitnah zu erkundigen, welche nachteiligen Folgen ihre Darlehensverträge haben können und wann Verjährung droht, damit sie reagieren können, bevor ihre Ansprüche verjährt sind.

Tipp

Wenn Sie davon betroffen sind, lassen Sie sich vorab rechtlich beraten. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich lösen. Juest+Oprecht Rechtsanwälte berät Mandanten seit Jahren bundesweit und unkompliziert.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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