Banken und Vermittler haften, falls Schiffsfonds unter unzureichender Aufklärung an Anleger vermitte
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Die Bank hatte im Rahmen der Vermittlung wie so oft üblich nicht gegenüber dem Anlageinteressenten über die vom Emittenten des Schiffsfonds erhaltene Rückvergütung gesprochen. Die Bank ist jedoch verpflichtet, über die von ihr unstreitig vereinnahmte Rückvergütung aufzuklären.
Presseberichterstattungen häufen sich. Immer mehr Fachanwälte für Bankrecht, wie auch wir empfehlen Schadensersatzansprüche von Anlegern gegenüber vermittelnden Banken oder Anlageberatern prüfen zu lassen. Auch wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall umgehend einen Anwalt zu beauftragen, da Verjährung drohen kann.
Der Aufwand für eine juristische Erstberatung liegt mit ca. 240,00 € im Regelfall im Prozentbereich des investierten Kapitals. Viele Rechtsschutzversicherungen decken zudem die Interessenvertretung in solchen Fällen.
Der Verkauf der Fondsbeteiligungen stellte sich für Banken und Sparkassen deshalb als besonders lukrativ dar, weil bei diesen Finanzprodukten im Vergleich zu herkömmlichen Anlageformen häufig relativ hohe Provisionen bezahlt wurden. Entsprechend sich etliche Banken von Emissionshäusern haben für die Vermittlung der Beteiligungen bezahlen lassen.
Dies hätte aber der jeweilige Kunde der Bank wissen müssen, um zu erkennen, dass er nicht neutral beraten, sondern ihm etwas verkauft wurde, weil die Bank Geld verdienen wollte.
Es finden sich im Internet etliche Namen von Schiffsfonds, bei welchen jedenfalls stets ein Totalverlustrisiko der Einlage droht.
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