Banken wegen hochspekulativen Zins-Swaps (Zinsdifferenzgeschäfte) zu Schadensersatz verurteilt

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Die niedrigen Zinsen führten dazu, dass Banken neue Anlagen entwickelt haben, die den Anlegern Hoffnung auf eine angemessenere Rendite machen sollten. Das Vertrauen der Bankkunden in häufig langjährige Geschäftsbeziehungen führte ggf. manchmal dazu, dass dem Renditeversprechen der Bank Glauben geschenkt wurde. Risikohinweise waren negiert oder als unwahrscheinlich dargestellt worden. Gerade bei den Zinsdifferenzmodellen stellte manche Bank die beworbene Rendite aufgrund von Auswertungen langjähriger Charts als nahezu sicheres Ergebnis dar.

Dass aber entsprechende Kapitalanlagen häufig aufgrund des Renditeinteresses der Bank zu einem relativ hohen Ausgabepreis ausgegeben wurden, also über einem Kurs, der tatsächlich zum Anschaffungszeitpunkt an der Börse zu erzielen war, wurde ggf. nicht mitgeteilt. Das letztendlich, da ja auf nicht prognostizierbare Kursverläufe gewettet wurde ein Spekulationsgeschäft vorlag blieb ggf. verborgen, bis der Anleger dann später feststellten musste, dass 30 % oder mehr seiner Kapitalanlage verloren gegangen war.

Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10), aber auch Obergerichte, verurteilten zwischenzeitlich Banken, welche mit diesen hoch- spekulativen Anlagegeschäften Aufklärungspflichtverletzungen zu verantworten hatten. Die Aussichten Schadensersatz zu erhalten sind in diesen Fällen als hoch zu beurteilen.

MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas, empfiehlt: Wenn Verluste eingetreten sind ist es sehr fraglich, ob Sie noch den Empfehlungen Ihrer Bank, das betreffende Wertpapier noch zu halten oder ggf. zu veräußern trauen sollten. Sie sollten wissen, dass die ursprüngliche Regelung des § 37a WPHG vorsah, dass Schadensersatzansprüche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren verjähren. Vielleicht spielt Ihre Bank also „auf Zeit". Beachten Sie bitte auch, dass nach Ablauf dieser 3 Jahresfrist Schadensersatzansprüche noch aufgrund von vorsätzlicher Pflichtverletzung geltend gemacht werden können. Ebenso, dass jede Empfehlung Ihres Bankers, ggf. als neue Pflichtverletzung zu bewerten ist, die eigene Verjährungsfristen erst zu laufen beginnen lässt. Nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren wird es allerdings schwer gegen Verjährungseinwände anzukämpfen. Letztendlich muss alles, da wir eine Einzelfallrechtsprechung haben am individuellen Fall geprüft werden. Eins ist aber klar, wer nichts macht hat auch keine Chance Gelder zurück zu erhalten. Die Kosten der Rechtsverfolgung liegen hierbei nicht selten bei ca. 10 - 15 % des investierten Kapitals, die häufig von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Die Frage ob Verjährung eingetreten ist beantworten wir im Rahmen einer Erstberatung was einer Gebühr von bis zu 190,00 € zzgl. ges. Mehrwertsteuer entspricht.


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