Bankrecht Wiesbaden: Durch „Widerrufsjoker“ niedrige Zinsen sichern ohne Vorfälligkeitsentschädigung

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„Widerrufsjoker“ für Bankkunden: Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung! Kreditverträge durch einen Fachanwalt für Bankrecht- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen und niedrige Zinsen sichern! 

Für viele Bankkunden besteht die Möglichkeit auch nach Jahren Kredite wirksam zu widerrufen und sich hierdurch die aktuell niedrigen Zinsen durch eine Umschuldung zu sichern. 

1. Neue Kredite deutlich günstiger / Niedrigzinsphase / Einsparungspotential

Die aktuelle Niedrigzinsphase ist für Kreditnehmer bzw. Darlehensnehmer, die vor Jahren ihre Immobilien zu sehr viel schlechteren Bedingungen und weitaus höheren Zinsen finanziert haben sehr interessant. Heute werden Kredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren zum Teil für nur 2% vergeben. Im Jahr 2008 zahlten Kunden noch mehr als 5%. 

Wenn es möglich wäre, den Zinssatz nur um ein paar wenige Prozentpunkte zu senken, könnten Kreditnehmer ihre monatliche Zinsbelastung deutlich verringern. Es können mehrere tausend Euro eingespart werden. Dies zeigt sich am nachfolgenden Beispiel:

„Muss zum Beispiel ein Bankkunde noch EUR 100.000,00 tilgen und zahlt er eine monatliche Rate in Höhe von EUR 700,00 bei einem Zins­satz von 4,5 % hat er in fünf Jahren eine Restschuld in Höhe von rund EUR 78.000,00. Bei einem Zinssatz von 2,5 % beträgt die verbleibende Rest­schuld in fünf Jahren nur noch rund EUR 69.000,00. Eine Zinssenkung würde diesem Kunden somit eine Einsparung in Höhe von ca. EUR 10.000,00 bringen.“

2. Handlungsmöglichkeiten – „Widerrufsjoker“

Allerdings entlassen die Banken ihre Kunden nicht ohne weiteres aus den laufenden Kreditverträgen. Vielmehr fordern die Banken von den Kunden hohe Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Vertragsbeendigung, so dass dieser Weg für die Kunden nicht mehr attraktiv ist.

Hier kann den Kunden aber der sog. „Widerrufsjoker“ helfen. Bei einem Widerruf kann die dann fällige Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden und der Bankkunde kann sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung vom Vertrag lösen. Er kann dann eine günstigere Finanzierung zu einem weitaus niedrigeren Zinssatz bei einer anderen Bank suchen. Es lassen sich im Ergebnis horrende Summen einsparen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn die Bank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat.

3. Stiftung Warentest bestätigt: 80% der Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die von Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen zu einem großen Teil fehlerhaft sind. Dies wird auch von der Zeitschrift „Stiftung Warentest“ in der Ausgabe vom Juli 2014 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass die Verbraucherzentralen von Hamburg, Bremen und Sachsen rund 10000 Kreditverträge geprüft haben und in ca. 80 % der Fälle fehlerhafte Widerrufsbelehrungen vorlagen. In rund 50 % der Fälle wurde dies auch von Gerichten bereits anerkannt. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Fehlerquote zum Teil noch höher liegt.

4. Rechtliche Grundlagen

Wenn Banken Verbrauchern den Abschluss eines Darlehensvertrages anbieten, dann sind sie verpflichtet, diese hinreichend über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Der Verbraucher soll sich innerhalb einer Überlegungsfrist von 14 Tagen vom Vertrag wieder lösen können. Diese Frist beginnt allerdings nicht, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Sofern die gebotene Widerrufsbelehrung formale oder inhaltliche Fehler enthält, beginnt die Frist nicht und der Verbraucher kann den Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufen (§ 355 Absatz IV BGB).

Eine Reihe von Widerrufsbelehrungen der Banken weisen solche formalen und inhaltlichen Fehler auf.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Finanztip die auf der Grundlage Erhebungen der Verbraucherzentrale Hamburg von zahlreichen Banken, deren Überprüfung der Widerrufsbelehrungen ergeben hat, dass diese fehlerhaft sind:

www.finanztip.de/fileadmin/images/Kredit/Baufinanzierung/Widerrufsbelehrung/Fehlerhafte_Widerrufsbelehrungen_Uebersicht.pdf

Sollten Sie bei einer dieser Banken eine Finanzierung abgeschlossen haben, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Jeder Vertrag ist jedoch im Einzelnen zu überprüfen.

Ein Fehler liegt zum Beispiel darin, dass der Beginn der Frist missverständlich erläutert wird. Uns liegt beispielsweise eine Widerrufsbelehrung der Mainzer Volksbank aus dem Jahre 2008 vor, die folgenden Inhalt hat:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

  1. ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
  2. die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift

der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Fällen, denen eine Widerrufsbelehrung mit nahezu dem gleichem Wortlaut zugrunde lag, entschieden, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der Verbraucher nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt wird, da der Eindruck entstehe, dass ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag des Zugangs des Angebots die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Dies ist aber falsch. Weitere Fehler sind zum Beispiel fehlende Hinweise auf die Folgen eines Widerrufs. Häufig werden auch keine Anschriften genannt, an den der Widerruf gesandt werden kann.

Solche und weitere Fehler in Widerrufsbelehrungen führen dazu, dass Bankkunden gute Aussichten haben, einen Widerruf und die damit einhergehenden Vorteile durchzusetzen.

Die Banken machen es den Bankkunden aber häufig nicht einfach und widersetzen sich auch berechtigten Widerrufen und beharren darauf, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. In solchen Fällen bleibt nur die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche.

Kreditnehmer, die in der Vergangenheit ihren Vertrag bereits gekündigt haben und damals eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können weiterhin prüfen lassen, ob die zu Unrecht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann.

Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat bei Ihrer Umschuldung und den notwendigen Verhandlungen mit Ihrer Bank, der Darlehensabwicklung, der Darlehensprüfung und dem Austausch von Sicherheiten zur Seite.

Herr Rechtsanwalt Jürgen A. Wöhrle ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über weitreichende Erfahrung in diesem Bereich. Herr Rechtsanwalt Sven Hartmann ist nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch Bankkaufmann und verfügt daher ebenfalls über weitreichende Erfahrungen bei der Prüfung von Widerrufsbelehrungen. Unsere Kanzlei hat schon in einer Reihe von Verfahren Ansprüche gegenüber Banken durchsetzen können.

Durch unsere umfassende und fundierte Prüfung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten schaffen wir für Sie eine starke Verhandlungsposition gegenüber der Bank. Oftmals ist es aus dieser starken Verhandlungsposition heraus möglich, eine für Sie optimale Einigung mit der Bank zu erzielen. Solche Verhandlungen gehören zu unserem täglichen Geschäft. In Fällen in denen eine Einigung nicht möglich ist, setzen wir Ihre berechtigten Ansprüche mit der gebotenen Durchsetzungskraft durch.

Rufen Sie uns einfach unter der Nummer 0671/2983260 an. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Nutzen Sie auch unser Kontaktformular unter www.kapitalmarktrecht-anwalt.de/online-anfrage, dass Sie bequem am Computer ausfüllen können. Wir antworten Ihnen umgehend.

Oftmals übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten der Rechtsverfolgung. Gerne übernehmen wir für Sie kostenlos auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht. Wir stehen Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung und helfen Ihnen gerne.

Jürgen Wöhrle

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Rechtsanwälte

Wöhrle & Schick

www.kapitalmarktrecht-anwalt.de

www.ws-anwaelte.de


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