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Bankschließfach aufgebrochen: 65.000 Euro Schadenersatz

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Geld, Schmuck und andere wertvolle Dinge lassen viele Menschen lieber im Tresor einer Bank oder Sparkasse verwahren, als sie persönlich im eigenen Haushalt liegen zu lassen. Ein Bankschließfach wird schließlich für sicherer gehalten als eine zu Hause mehr oder weniger gut versteckte Geldkassette oder Schmuckschatulle.

Aber stimmt es, dass die Bank für trotzdem eintretende Schäden gar nicht haften muss, beispielsweise nach einem Banküberfall oder Einbruch in ein Schließfach? Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin vor Kurzem ausgiebig beschäftigt.

Alleingelassen im Tresorraum

Ein Mann hatte im Jahr 2009 ein Bankschließfach angemietet und sich dafür mit einem – wie erst später festgestellt wurde – gefälschten finnischen Pass ausgewiesen. Noch am selben Tag kam er mit zwei Begleitern erneut in die Bank und ließ sich von einem Mitarbeiter zu seinem Schließfach führen.

Im Tresorraum wurden die drei Männer schließlich alleingelassen und begannen dort unbemerkt fremde Schließfächer aufzubrechen. Vermutlich in einer Sporttasche, die einer der Einbrecher mitgebracht hatte, transportierten sie ihre Beute später nach draußen.

Bank verweigert Schadenersatz

Einer anderen Kundin waren bei dem Coup aus ihrem Schließfach 65.000 Euro Bargeld entwendet worden. Die Bank weigerte sich aber, den Schaden zu ersetzen, sodass es zum Gerichtsverfahren kam.

Die Bank berief sich unter anderem auf den zwischen ihr und der Kundin abgeschlossenen Mietvertrag über das Bankschließfach. Besondere Sicherungsmaßnahmen waren in diesem Vertrag wohl nicht vereinbart und so – nach Ansicht des Kreditinstituts – auch nicht geschuldet.

Außerdem soll die Kundin den Schaden mitverschuldet haben, da sie ihren Schließfachinhalt nicht versichert hatte und außerdem gar kein Bargeld in dem Fach hätte hinterlegen sollen.

Verletzung der Obhutspflicht

Sowohl das Landgericht in erster als auch das Kammergericht in zweiter Instanz verurteilten die Bank, den Schaden in Höhe von 65.000 Euro zu ersetzen. Die hatte nämlich ihre Obhutspflicht an den – im Schließfach verwahrten – fremden Gegenständen verletzt. Die Kunden hatten keine Möglichkeit, den Einbruch zu verhindern – die Bank hingegen schon.

Letztere hätte die Fälschung des Passes bei der Registrierung des vermeintlichen Kunden anhand einer Datenbank erkennen können. Seinen Begleitern ohne weitere Kontrollen, und noch dazu mit einer großen Sporttasche, Zutritt zum Tresorraum zu gewähren und sie dort alleinzulassen, ist erkennbar riskant.

So wären zumindest weitere Ausweis- und/oder Taschenkontrollen angezeigt gewesen. Eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen beim Einsatz von Einbruchswerkzeugen reagiert, oder eine Videoüberwachung war in der Bank offenbar ebenfalls nicht vorhanden.

Bankschließfächer müssen gesichert sein

Zwar kann es eine hundertprozentige Sicherheit nie geben, aber in diesem Fall hatte die Bank gleich gar keine nennenswerten Sicherheitsvorkehrungen getroffen und sich offenbar darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde.

Für einen Großteil der Kunden ist aber die Sicherheit gerade der Sinn und Zweck eines Bankschließfachs und demnach von der Bank auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu gewährleisten.

Das hatte das hier beklagte Kreditinstitut allerdings offensichtlich versäumt – es wurde deshalb verurteilt, den Schaden aus dem Einbruch zu ersetzen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Bank hat noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen.

Fazit: Ob und in welchem Umfang eine Bank für Schließfacheinbrüche haftet, hängt unter anderem vom abgeschlossenen Vertrag ab. Auch bei einem scheinbar einfachen Mietvertrag muss die Bank aber zumindest die erwartbaren Schutzmaßnahmen treffen.

(Kammergericht Berlin, Urteil v. 02.03.2016, Az.: 26 U 18/15 – nicht rechtskräftig)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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