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Bauabzugssteuer: Das müssen Auftraggeber beachten

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Bauabzugssteuer: Das müssen Auftraggeber beachten

Wer im Baugewerbe tätig ist, kommt zwangsläufig mit der sogenannten Bauabzugssteuer, das heißt, dem Steuerabzug bei Bauleistungen, in Berührung. Im Folgenden finden Sie Grundlagen, Fragen und Antworten vom Anwalt rund um das Thema Bauabzugssteuer. 

Was ist die Bauabzugssteuer?

Zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingerichtet, mit dem die Steueransprüche aus Bauleistungen gesichert werden sollen. Dies ist das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001. 

Die Bauabzugssteuer bedeutet, dass bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen pauschalen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages vornehmen müssen und den Betrag an das Finanzamt abführen. Die Auftraggeber sind zur Einbehaltung der Bauabzugssteuer verpflichtet. Behält der Auftraggeber – das heißt, der Leistungsempfänger – die Bauabzugssteuer ein, bedeutet dies, dass die Baufirma, die die Bauarbeiten ausführt, zunächst 15 % weniger Geld erhält, als in Rechnung gestellt wurde. Die Pflicht zum Einbehalten der oben genannten Beträge gilt für die verpflichteten Auftraggeber seit dem 01.01.2002. Die Bauabzugssteuer ist im Einkommensteuergesetz (§§ 48 bis 48d EStG) geregelt. 

Welche Leistungen umfasst die Bauabzugssteuer?

Vom Steuerabzug der Bauabzugssteuer sind nur Bauleistungen betroffen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dies ist in § 48 Abs. 1 EStG geregelt. 

Leistungen, die einzeln betrachtet keine Bauleistungen sind, müssen auch in das Steuerabzugsverfahren einbezogen werden, wenn sie als Nebenleistung einer Bauleistung zu bewerten sind. Bei Fragen hierzu lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Steuerrecht beraten. 

Wer muss die Bauabzugssteuer einbehalten?

Folgende Auftraggeber, das heißt, Leistungs- und Rechnungsempfänger, müssen die Bauabzugssteuer an das Finanzamt abführen: alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Betroffen sind nur Bauleistungen im Inland. Privatpersonen müssen keine Bauabzugssteuer abführen. 

Wichtig: Auch Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG sind zur Einbehaltung der Bauabzugssteuer verpflichtet, obwohl sie keine Umsatzsteuererklärung abgeben! Die Pflicht gilt ebenso für pauschal versteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG). Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen – z. B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen –, sind ebenso zum Abführen der Bauabzugssteuer verpflichtet. 

Was gilt, wenn das ausführende Unternehmen ausländisch ist?

Für die Verpflichtung zum Einbehalten der Bauabzugssteuer kommt es auf die Ausführung der Bauleistung im Inland, das heißt, in Deutschland, an. Dabei ist es egal, ob die ausführende Baufirma inländisch, also deutsch, oder ausländisch ist. Anders ist die Lage, wenn ein deutsches Bauunternehmen Leistungen im Ausland erbringt. Für im Ausland erbrachte Bauleistungen wird keine Bauabzugssteuer fällig. 

So muss die Abrechnung über den Steuerabzug aussehen

Der Auftraggeber muss mit dem Leistenden schriftlich über den bei der Bezahlung der Rechnung vorgenommenen Steuerabzug abrechnen. Dabei muss der Auftraggeber angeben: 

  •  Name und Anschrift des Auftragnehmers (ausführende Baufirma) 

  •  Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag sowie das Datum der Zahlung 

  •  die Höhe der einbehaltenen Bauabzugssteuer 

  •  das Finanzamt, bei dem der Steuerbetrag angemeldet wurde 

Fälligkeit der Bauabzugssteuer: Wann muss die Steuer angemeldet und abgeführt werden?

Der Auftraggeber hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung, das heißt, die Zahlung der Rechnung, erbracht hat, eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Bauabzugssteuerbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des oben genannten Anmeldungszeitraums fällig und an die zuständige Finanzkasse abzuführen. 

Berechnung der Bauabzugssteuer

Der Auftraggeber, das heißt, der Rechnungsempfänger, muss 15 % des Entgelts für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. Ein Beispiel für die Bauabzugssteuer: Eine Baufirma stellt dem Auftraggeber, der ebenfalls ein Unternehmer ist, in Deutschland ausgeführte Bauleistungen in Höhe von 100.000 EUR brutto – inklusive Umsatzsteuer – in Rechnung. Der Auftraggeber muss entsprechend 15 % davon, also 15.000 EUR Bauabzugssteuer an das zuständige Finanzamt abführen. 

Bauabzugssteuer zurückholen: So erfolgt die Abrechnung mit dem Auftragnehmer 

Soweit der Auftraggeber die Bauabzugssteuer einbehalten und beim zuständigen Finanzamt angemeldet hat, wird der einbezahlte Betrag vom zuständigen Finanzamt für den Auftragnehmer, also die ausführende Baufirma, auf die von diesem zu entrichtenden Steuern angerechnet. Bleiben nach einer erfolgten Anrechnung trotzdem einbehaltene Beträge offen, so werden diese dem Auftragnehmer vom Finanzamt erstattet. 

Bauabzugssteuer: Ausnahmen und Freistellungen

Besitzt der Auftragnehmer beziehungsweise die ausführende Baufirma eine Freistellungsbescheinigung, so ist der Auftraggeber nicht mehr zum Abzug der Bauabzugssteuer verpflichtet. In einem Freistellungsverfahren können die zuständigen Finanzämter eine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer erteilen. Dies richtet sich nach § 48b Einkommensteuergesetz. Das zuständige Finanzamt erteilt auf formlosen Antrag der Baufirma hin eine Freistellungsbescheinigung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 

Alle erteilten Freistellungsbescheinigungen sind beim Bundeszentralamt für Steuern in einer Datenbank gesammelt und können elektronisch abgerufen werden (§ 48b Abs. 6 EStG). Kann die ausführende Baufirma eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist der Auftraggeber nicht mehr zum Abzug der Bauabzugssteuer verpflichtet. 

Wie lange gilt die Freistellungsbescheinigung? 

Grundsätzlich erteilt das zuständige Finanzamt die Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren. Eine kürzere Geltungsdauer kann in bestimmten Fällen vom Finanzamt festgelegt werden. Beispielsweise gibt es auch projektbezogene Freistellungsbescheinigungen. 

Kann die Freistellungsbescheinigung zurückgenommen werden? 

Die Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer wird in der Regel unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Das Finanzamt kann die Freistellungsbescheinigung zum Beispiel widerrufen, wenn es eine Gefährdung der Steueransprüche befürchtet, sollte die Bescheinigung aufrechterhalten bleiben. 

Bauabzugssteuer: Bagatellgrenze

Der Auftraggeber ist vom Steuerabzug der Bauabzugssteuer befreit, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5000 EUR nicht übersteigen wird. Die Bagatellgrenze für die Bauabzugssteuer liegt daher für Auftraggeber bei 5000 EUR. Die Bagatellgrenze liegt sogar bei 15.000 EUR, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt. 

Strafbarkeitsrisiken der Bauabzugssteuer

Wenn der Auftraggeber die Bauabzugssteuer nicht einbehält, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 25.000 € oder eine Freiheitsstrafe. Wird Ihnen eine Steuerstraftat in Verbindung mit der Bauabzugssteuer vorgeworfen? Lassen Sie sich in einem solchen Fall umgehend von einem Strafverteidiger für Steuerstrafrecht beraten und verteidigen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Budimir Jevtic

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