Baumfällung aus Sicherheitsgründen – zahlt die Gebäudeversicherung?

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Immer wieder ziehen Stürme erhebliche Verwüstungen nach sich. Für an Häusern entstandene Schäden kommt dann die Gebäudeversicherung auf. Wie aber ist die Rechtslage, wenn kein Haus beschädigt ist, sondern ein Baum dergestalt in Mitleidenschaft gezogen wird, dass er zur potentiellen Gefahr für umstehende Häuser oder Passanten wird? Muss die Gebäudeversicherung die Fällung des Baumes bezahlen, wenn sie aus Sicherheitsgründen erfolgt?

Ein derartiger Fall wurde vor dem Amtsgericht München verhandelt (Az: 155 C 510/17): Sturm „Niklas“ hatte das Wurzelwerk einer Scheinzypresse auf einem Grundstück derart gelockert, dass sie drohte, auf das Haus der Eigentümer zu stürzen. Diese holten eine Fällgenehmigung wegen akuter Umsturz- beziehungsweise Bruchgefahr ein und ließen den Baum entfernen. Es entstanden Kosten in Höhe von 1.500 Euro, welche die Eigentümer von ihrer Versicherung, bei der sie eine entsprechende Police abgeschlossen hatten, erstattet bekommen wollten. Sie gingen davon aus, dass die Schieflage des Baums, welche durch die Lockerung des Wurzelwerks eingetreten war, als von der Versicherung abgedeckter Schadensfall zu werten sei. Die Versicherung widersprach dieser Einschätzung, der Fall kam vor Gericht.

Das Amtsgericht gab der Versicherung recht – es führte aus, dass die Schadensregulierung vom Wortlaut der Versicherungsvereinbarung bestimmt wird. Da der Baum weder umgestürzt noch das Gebäude beschädigt sei, sei die Versicherung nicht haftbar zu machen.

Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden erklärt: „Grundsätzlich sind Maßnahmen zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer einleitet, wenn die akute Gefahr besteht, dass ein versicherter Schaden eintritt. Offenbar gingen die Richter hier davon aus, dass ein Versicherungsfall, etwa ein Umsturz oder Bruch, verursacht durch einen weiteren Sturm, nicht unmittelbar bevorstand. Die akute Gefahr eines Umsturzes des in Schieflage geratenen Baumes, verursacht durch die Schwerkraft, sahen die Richter nicht als erwiesen an.



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