Bausparvertrag Kündigung durch Aachener Bausparkasse

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Uns erreichen nunmehr vermehrt Anfragen von Mandanten, denen die Aachener Bausparkasse den Bausparvertrag nach § 314 BGB aus „wichtigem Grund“ bzw. nach §§ 313 BGB wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ mit Verweis auf die Niedrigzinsphase gekündigt hat. Diese Kündigung erfolgte, obwohl die Bausparsumme noch nicht erreicht war.

Dieser Kündigungsgrund ist nach Einschätzung von Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht Dirk Buggenthin, LL.M. jedoch – auch nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 (Aktenzeichen XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) – weiterhin unzulässig.

Diese Ansicht vertreten auch die Verbraucherzentralen sowie beispielsweise auch das das OLG Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15, in dem es eine Kündigung aus wichtigen Grund bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage ablehnt und hierzu ausführt:

„Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht auf § 490 Abs. 3, §§ 314, 313 Abs. 3 BGB stützen. […] Die Beklagte hat über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus insoweit das vertragsspezifische Risiko übernommen, was ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – V ZR 176/12, NJW 2014, 2177). Eine Abweichung hiervon ist hier nicht geboten. Es hätte der Beklagten oblegen, von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten oder ihre vereinbarten Rechte auszuüben.“

Wir können daher betroffenen Bausparern nur raten, auch diese Kündigungen anwaltlich prüfen zu lassen und nicht einfach hinzunehmen.

Die Kanzlei Buggenthin & Kollegen bietet für jede Anfrage zu Kündigungen von Bausparverträgen eine kostenfreie Ersteinschätzung durch unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hierbei erörtern wir, welche Schritte im Einzelfall in Betracht kommen und welche auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Zudem klären wir mit den Rechtschutzversicherungen, ob Ihr Fall übernommen wird.

Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an oder besuchen Sie unsere Internetseite für weitere Informationen zu diesem Thema (http://www.kanzlei-buggenthin.de/bausparvertrag-gekündigt-fachanwalt.html).



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