Bauvorhaben und das unzureichende Nacherfüllungsangebot

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über ein Nacherfüllungsangebot eines Werkunternehmers zu entscheiden, Urteil des OLG Düseldorf vom 09.11.2018, 22 U 91/14.


Grundsätzlich kann der Werkunternehmer entscheiden, in welchem Umfang und auf welche Weise er einen Baumangel beseitigen will. Der Werkunternehmer muss, weil er das Risiko seiner Arbeit trägt, nus in besonderen Fällen und zwar wenn Treu und Glauben dies erfordren, den Weisungen des Auftraggebers folgen.

Er hat insbesondere dann den Weisungen des Auftraggebers zu folgen, wenn er eine unzureichende Nacherfüllung plant, deren Planung bereits deutlich zeigt, dass die Mängelbeseitigung nicht vollständig, nachhaltig und den anerkannten Regeln der Technik folgt. Auf einen solchen unzureichenden Nachbesserungsversuch des Werkunternehmers muss sich der Auftraggeber nicht einlassen. Akzeptieren muss er keine Nacherfüllungsmaßnahmen des Werkunternehmers, die den geschuldeten Werkerfolg nicht oder nicht vollständig in Aussicht stellen.


Bei einer aufwendigen Sanierungsmaßnahme folgt aus der Kooperationspflicht der Bauvertragsparteien, dass der Werkunternhemer ein Sanierungskonzept vorlegen muss, welches dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob eine beabsichtigte Teilsanierung den vertraglich vereinbarten und geschuldeten Leistungserfolg überhaupt erreichen kann und der Werkunternehmer die Möglichkeit hat, sich schrittweise an die durchzuführende Maßnahmen herantasten kann. Dem Auftraggeber muss also die Prüfung der Planung und Ausführung ermöglicht werden um weitere Mängel zu vermeiden.



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