Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Keine Null-Promille-Grenze für Jäger! – Jagdrecht und Waffenrecht

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In einem von Rechtsanwalt Simon Bender geführten Eilverfahren zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen vorgeworfenem Alkoholkonsum während der Jagdausübung und damit behauptetem Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat sich der Bayerische VGH in einem Beschluss unter anderem mit der immer mal wieder aufkommenden Frage befasst, ob auf der Jagd eine Null-Promille-Grenze gilt. Nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des Gerichts ist dies nicht der Fall.

Aus dem Beschluss:

„Ob der Antragsteller Alkohol nur in einem solchen Maß konsumiert hat, das seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit für sich genommen noch nicht infrage stellen würde, kann mangels der Feststellung des genauen Grades seiner Alkoholisierung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden.

[…]

Ob der Antragsteller vorhersehen konnte, dass er durch seinen in der fraglichen Nacht getätigten Alkoholkonsum, der für sich genommen möglicherweise noch nicht für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreichen würde, in einen derart desorientierten Zustand verfallen würde, der waffenrechtlich nicht mehr hinnehmbar ist, ist nach derzeitigem Sachstand offen und bedarf ggf. der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt außerdem klar, dass es für den Vorwurf einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund von Alkoholkonsums einer Feststellung des Grades der Alkoholisierung bedarf.

Was allerdings nicht festgestellt wurde ist die Frage, wieviel Alkoholkonsum denn noch zulässig wäre bzw. ab wann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit durch Alkoholkonsum auf der Jagd anzunehmen sein kann. Ob man sich hier an den Werten für den Straßenverkehr orientieren könnte, erscheint nicht ausgeschlossen, bleibt aber ungeklärt.

Vor diesem Hintergrund kann selbstverständlich weiterhin nur gelten, auf der Jagd jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen.

Anhörung zum Widerruf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte erhalten? Anwalt hilft

Wer sich dem Vorwurf von Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Jagdausübung oder dem Umgang mit Waffen ausgesetzt sieht, sollte einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Es ist dringend angeraten, sich nicht vorschnell gegenüber der Behörde selbst zu äußern. Nur so ist eine bestmögliche Verteidigung zu erreichen.

Bei alkoholbedingten Auffälligkeiten wird die Behörde meistens ein waffenrechtliches Eignungsgutachten fordern. Es empfiehlt sich auch hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um auf ein solches gut vorbereitet zu sein. Keinesfalls sollte ein von der Behörde empfohlener Gutachter (z.B. Amtsarzt) aufgesucht werden. Es besteht immer die freie Wahl eines Gutachters. Auch sollte die Korrespondenz mit dem Gutachter nicht über die Behörde stattfinden.

Der Vorwurf Alkohol führt aber – wie im hier vorliegenden Fall – nicht selten auch zur Behauptung der Behörde, es fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Dieser Vorwurf kann regelmäßig nicht durch ein Gutachten widerlegt werden, sondern erfordert eine sehr genau vorbereitete Verteidigung. Bestenfalls kann die Behörde schon im Rahmen der Anhörung überzeugt werden, von dem beabsichtigten Erlaubniswiderruf abzulassen.

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Foto(s): Salar Baygan

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