bc connect GmbH – Werbeschreiben von Rechtsanwälten eröffnen Anlegern Schadensersatzansprüche

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Anlegerinnen und Anleger berichten mir, dass sie von mindestens einer Anwaltskanzlei im Fall bc connect GmbH angeschrieben wurden. In dem Schreiben fordert die Kanzlei die geschädigten Anlegerinnen und Anleger zur Teilnahme an einer Webkonferenz auf.


I. Ausgangslage

Die Besonderheit besteht darin, dass vor diesem „Werbeschreiben“ in der Regel kein Kontakt zu der Kanzlei bestand. Die persönlichen Daten der Anlegerinnen und Anleger wurden aus der nicht öffentlichen Insolvenzakte entnommen!


In den mir vorliegenden Schreiben heißt es hierzu: „Ihre Postanschrift haben wir der Insolvenzakte entnommen.“ Weiter heißt es: „Dies ist ein legitimer und praktikabler Weg, um mit den Anlegern in Kontakt zu treten.“


Zur Gewinnung von Mandanten mag ein solches Vorgehen praktikabel sein, ob es aber legitim ist, darf bezweifelt werden. Viele Anlegerinnen und Anleger stellen sich zu Recht die Frage, ob die Verwendung ihrer persönlichen Daten überhaupt zulässig ist. Darüber hinaus darf nicht verkannt werden, dass aus der Insolvenzakte auch weitere Daten der Anlegerinnen und Anleger entnommen werden können, die über den Namen und die Anschrift hinausgehen.


II. Welches Ziel verfolgen die anschreibenden Rechtsanwälte?

Die „Werbeschreiben“ haben die Anlegerinnen und Anleger unaufgefordert erhalten, weshalb sie sich die Frage stellen: „Warum schreiben mich unbekannte Rechtsanwälte/Personen an und laden mich zu einer „Webkonferenz“ ein?


Vordergründig wird mit der „Bündelung der Interessen“ und Ermöglichung eines „Meinungs- und Informationsaustauschs“ geworben. Dahinter dürfte das Ziel stehen, Mandate zu akquirieren.


III. Kann ich gegen diese Schreiben vorgehen und Schadensersatz verlangen?

Anleger fordern oft, wenn überhaupt, nur die Unterlassung weiterer Anschreiben und übersehen dabei, welche weiteren Rechte ihnen zustehen. Der – auch strafbewehrte – Unterlassungsanspruch sollte nicht das einzige Ziel sein.

Die vielfach belächelte,  aber auch misstrauisch und als lästig wahrgenommene Datenschutz-Grundverordnung, besser bekannt als DSGVO, hilft den Anlegern! Denn die DSGVO formuliert eine eigene Schadensersatznorm. Nicht nur der materielle, sondern auch der immaterielle Schaden sind bei Verstößen gegen die Verordnung zu ersetzen.

Die Art, die Schwere und Dauer des Verstoßes sind für die Höhe des Schadensersatzes ebenso maßgeblich wie der Grad des Verschuldens. Anlegerinnen und Anleger sollten entsprechende Ansprüche prüfen lassen und Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.


Der Missbrauch von Daten ist regelmäßig kein Einzelfall. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass oft tausende von Anlegern unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung angeschrieben werden. Dies ist auch im Rahmen der Höhe der Schadensbemessung zu berücksichtigen und erhöht regelmäßig den an den Geschädigten zu zahlenden Schadensersatz. Ein einmaliger Verstoß wiegt weniger schwer als ein tausendfacher Verstoß gegenüber einer Vielzahl unterschiedlicher Personen.

Auch dies berücksichtige ich im Rahmen der Schadensberechnung zugunsten des Geschädigten.


IV. Kostenübernahme durch vorhandene Rechtsschutzversicherungen

Die rechtliche Geltendmachung von Ansprüchen wird meist von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen werden von mir regelmäßig gestellt.

Im Rahmen der von mir angebotenen kostenlosen Erstberatung können viele Fragen beantwortet und die weitere Vorgehensweise besprochen werden. 
 Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!


V. Zur Person

Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und geschäftsführender Gesellschafter der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

In zahlreichen Verfahren wurde ich zum gemeinsamen Vertreter gewählt, so. u. a. im Fall der mybet SE. Dort konnten wir – auch in der Insolvenz – eine Befriedigung der Anleihegläubiger von über 80 % erreichen.

Zudem vertrete ich regelmäßig die Interessen der Gläubiger in Gläubigerausschüssen (z. B. in den Verfahren German Pellets GmbH, KTG Agrar SE, ADCADA GmbH sowie in einer Vielzahl von Industrieinsolvenzen).

Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten von Anleihegläubigern sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende 2022 gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den führenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.


Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: https://www.buchalik-broemmekamp.de




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