Beamtenbeleidigung? Sachkritik ist in krassen Worten erlaubt! Strafverteidiger fragen!

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Man ärgert sich über einen Polizisten im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle. Das Gespräch mit dem Beamten einer Behörde eskaliert im Streit um die Angelegenheit. Schnell fallen unbedacht und aus der Situation heraus herabwürdigende, ehrverletzende Äußerungen – die Strafanzeige wegen Beleidigung des Beamten folgt meist auf dem Fuße.

Aber nicht alles, was an Kränkungen aus dem Bürger herausplatzt, ist als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld weiß: Je nach Umständen des Einzelfalls sind die Äußerungen im Rahmen sogenannter Wahrnehmung berechtigter Interessen straflos. Denn in unserer Demokratie soll der Bürger seine Kritik an hoheitlichen Maßnahmen und staatlichen Bediensteten aussprechen dürfen, ohne deswegen Strafverfolgung fürchten zu müssen.

Kritik an staatlichem Handeln darf drastisch, ausfällig und sogar unberechtigt sein

Die mißachtenden Äußerungen dürfen ausfällig, drastisch und krass sein – solange sie eine Auseinandersetzung mit der Sache, also des kritisierten Behördenhandelns erkennen lassen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 19.5.2020 – 1 BvR 362/18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Behördenhandeln rechtmäßig ist oder nicht. Unbeachtlich ist ebenfalls, ob der Bürger die Eskalation selbst zu verantworten hat. Kein Maßstab der Strafbarkeit darf schließlich die Frage sein, ob die Kritik berechtigt oder nachvollziehbar ist.

Straflose Äußerungen aus der Rechtsprechungspraxis  

Die Rechtsprechung hat z.B. folgende Äußerungen als straflos angesehen:

  • Bezeichnung von Polizisten im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Wegelagerer (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.03.2003 - III-2b Ss 224/02 - 2/03 I; BayObLG, Beschluß vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04).
  • Laute und uneinsichtige Äußerung gegenüber einem Polizisten „You're complete crazy" (OLG München, Beschluß vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14).
  • Bezeichnung von Polizisten im Rahmen einer rechtmäßigen Zwangsmaßnahme (Blutprobenentnahme) als „dumm, schikanös, uneinsichtig, niveaulos und machtversessen“ (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 27.09.2018 – 1 OLG 2 Ss 31/18).
  • Aussage, das rechtmäßige Vorgehen der Polizei erinnere den Betroffenen an „SS-Methoden“ (OLG Frankfurt, Beschluß vom 20.03.2012 – 2 Ss 329/11).
  • Gebrauch der umgangssprachlichen Redewendung: „Sie sind mir ein komischer Vogel“ gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten in einer vernehmungsähnlichen Situation (OLG Bamberg, Beschluß vom 11. Juni 2008 – 3 Ss 64/08).
  • Bezeichnung eines Abteilungsleiters einer Behörde als „mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber“ (BVerfG, Az. 1 BvR 362/18).
  • Bezeichnung eines Finanzministers als „rote Null“, die als Minister dilettiere und Grundrechte des Bürger als Redaktionsversehen des Gesetzgebers ansehe (BVerfG, 1 BvR 1094/19).

 Strafbar ist persönliche Schmähkritik ohne Sachbezug

Die Grenzen zur Strafbarkeit sind erst dann überschritten, wenn die Äußerungen zu nichts anderem mehr gedacht sind, als der Schmähung und Ehrkränkung der Person des Beamten. Fehlt der Sachbezug zur Kritik an staatlichem Handeln oder wird gar anlaßlos drauf los beleidigt bleibt für straflose Meinungsfreiheit kein Raum (Bundesverfassungsgericht, Beschuß vom 8.12.2020 – 1 BvR 842/19).

Beim Konflikt mit der Staatsmacht: Sofort Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht!

Heiko Urbanzyk ist Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld und hat zur Frage der vermeintlich strafbaren Beleidigung von Beamten sehr viel Praxiserfahrung. Auch in Borken, Rheine, Emsdetten, Münster und bundesweit mehr. Ohne Angst vor der Strajustiz, die sich mit ihren beleidigt fühlenden Beamten solidarisiert, verteidigt er ohne Vorbehalt und engagiert. Die Kontaktaufnahme und Mandatsbearbeitung können auf Wunsch mit e-mail, Telefon, Webakte usw. ohne persönliche Termine abgewickelt werden. 

Foto(s): Heiko Urbanzyk ©Adobe Stock/PropCop Effects

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