Beamtenrecht Rheinland-Pfalz / Schulrecht - Voraussetzungen für die Verbeamtung auf Lebenszeit

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Was sind die notwendigen Voraussetzungen bzw. wie ist der genaue Ablauf im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz für eine Verbeamtung auf Lebenszeit? Wie ist hier die Altersgrenze für die Verbeamtung auf Lebenszeit?

Die Altersgrenze für die Verbeamtung auf Probe liegt zwar derzeit lt. Landesbeamtengesetz RLP (LBG) noch bei 40 Jahren, doch wird als Vorgriffsregelung zur Änderung des LBG bereits die Altersgrenze 45 Jahre (wieder) angewendet. Für die Verbeamtung auf Lebenszeit gibt es keine Altersgrenze. Entscheidend ist, dass die Verbeamtung auf Probe vor Vollendung des 45. Lebensjahres vorgenommen wird. Als Einschränkung für die Verbeamtung auf Lebenszeit gilt nur, dass die Probezeit (ggf. durch Verlängerung) nicht länger als 5 Jahre dauern darf. Wer nach spätestens 5 Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe aus den verschiedensten Gründen dienstlicher oder gesundheitlicher Art nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, muss aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden.

Vor der Ernennung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhält der Bewerber dann eine Urkunde zur „Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit" und der Schulleiter/die Schulleiterin muss eine dienstliche Beurteilung erstellen, für die in der Regel zwei Unterrichtsbesuche durchgeführt werden. Ca. 4 bis 5 Monate vor der Verbeamtung auf Lebenszeit erhält der Schulleiter/die Schulleiterin seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) den Auftrag, diese dienstliche Beurteilung zu erstellen. Der Bewerber selbst wird – wie seinerzeit vor der Verbeamtung auf Probe – noch einmal amtsärztlich untersucht.


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