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Info Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ist Öffentliches Recht, weil es die Rechtsverhältnisse von Beamten als ausführende Mitarbeiter des Staates und seiner Einrichtungen regelt. Beamte nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und werden immer eingesetzt, wenn diese Aufgaben zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens ausschließlich Beamten wegen ihrer Einbindung in das Staatswesen zu übertragen ist und deshalb nicht durch privat Beschäftigte vorgenomommen werden kann Je nachdem auf welcher Eben sie eingesetzt werden, sind sie Bundesbeamte oder Landesbeamte, d.h. sie werden entweder für die Bundesrepublik Deutschland und ihre staatlichen Einrichtungen oder für ein bestimmtes Bundesland tätig.
Im Gegensatz zum Arbeitsrecht, bei dem die Ausgestaltung der Arbeitsvereinbarungen grundsätzlich der Vertragsautonomie unterliegt und überwiegend frei von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gestalten ist, wird das beamtenrechtliche Dienstverhältnis umfangreich gesetzlich geregelt. Gesetzliche Grundlagen des Beamtenrechts finden sich in Artikel 33 Grundgesetz (GG), im Bundesbeamtengesetz (BBG), im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtenVG) und in zahlreichen landesrechtlichen Gesetzen, etwa im Landesbeamtengesetz und in Rechtsverordnungen.
 
Als Beamte können nur deutsche Staatsbürger oder Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates beschäftigt werden, die gewährleisten, dass sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und die auch die erforderlichen fachlichen Qualifikationen und die für das Amt erforderliche Vorbildung verfügen.
 
Das Beamtenverhältnis wird durch die Ernennung zum Beamten begründet. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (sogenannter Realakt) und setzt neben der Einwilligung des zu Ernennenden auch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde voraus. Auch für die Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses oder die Übertragung eines neuen Amtes (z.B. andere Amtsbezeichnung) ist die Ernennung erforderlich.
 
Nach der Laufzeit des Dienstverhältnisses unterscheidet man zwischen Beamten auf Lebenszeit, Beamten auf Zeit (Zeitbeamter), Beamten auf Widerruf (nur vorübergehende Berufung) und Beamten auf Probe (Probezeit für Anwärter auf Beamtenverhältnis auf Lebenszeit).
 
Je nach Vorbildung ist das Beamtentum in Laufbahnen unterteilt, denen auch die Zuordnung der Besoldungsgruppe folgt. Man unterscheidet hier zwischen dem einfachen Dienst, dem mittleren Dienst, dem gehobenen Dienst und dem höheren Dienst. Nach dem Einstieg kann der Beamte in seiner Laufbahn durch Beförderung in einen höheren Dienstgrad aufsteigen, wenn er die dafür nötige Qualifikation aufweist. Bei der Beförderung wird dem Beamte durch Ernennung ein Amt mit höherem Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung verliehen.
Das Beamtenrecht ermöglicht es jedoch auch „Quereinsteigern“ mit besonderen Qualifikationen, in eine bestimmte Laufbahn übernommen zu werden. Eine Änderung eines bestehenden Dienstverhältnis ist darüber hinaus durch Versetzung (Zuweisung eines anderen Amtes in seiner Laufbahn) oder Abordnung (befristete Maßnahme, beispielsweise bei vorübergehenden Bedarf) geändert werden.
 
Das Dienstverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden: durch Tod, Entlassung (kraft Gesetzes, ohne Antrag und mit Antrag), Eintritt in den Ruhestand (zum Beispiel wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen des ), Verlust der Beamtenrechte (etwa wegen einer Verurteilung aufgrund einer Straftat) und durch Entfernung aus dem Dienst (Folge eines Disziplinarverfahrens).
 
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