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Beamtenversorgung und Renten

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Beamtenversorgung wird nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt. Hat ein Versorgungsberechtigter daneben auch Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder auf eine Zusatzversorgung als ehemaliger Tarifbeschäftigter, ruht die Beamtenversorgung anteilig. Was viele nicht wissen: Das gilt auch dann, wenn die Rente gar nicht beantragt wird. In diesen Fällen ist die Beamtenversorgung zum Teil überzahlt und kann zurückgefordert werden.

Ruhen des Versorgungsanspruchs

Alle Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder enthalten einheitliche Regelungen dahingehend, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche ruhen, wenn sie mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder anderen Altersversorgungseinkünften) zusammentreffen. Der Hintergrund dieser Regelungen liegt darin, dass der Staat als Dienstherr zwar die amtsentsprechende und erdiente Versorgung sicherzustellen hat, hierzu aber nur insoweit verpflichtet ist, als der Beamte nicht aus anderen Quellen Versorgungsleistungen erhält. Wenn neben den Versorgungsansprüchen aus dem Beamtenverhältnis weitere Alterseinkünfte erzielt werden, kommen die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche teilweise zum Ruhen. Der Dienstherr zahlt dann nur noch bis zu einer gesetzlich bestimmten Höchstgrenze.

Anzeige- und Meldepflichten

Jeder Beamte ist verpflichtet, seine neben der Beamtenversorgung bestehenden Renten und Versorgungsansprüche mitzuteilen und zwar auch dann, wenn er diese Leistungen gar nicht beantragt. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde u.a. den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 BeamtVG). Die Ruhensregelung greift kraft Gesetzes ein. Es kommt - wie bereits erwähnt - nicht darauf an, dass die anderweitigen Versorgungsleistungen tatsächlich ausgezahlt werden. Das bloße Bestehen des Anspruchs reicht aus. Es findet auch kein automatischer Abgleich zwischen den einzelnen Versorgungsträgern statt. Ebenso wenig verrechnen die Versorgungträger ihre jeweiligen Leistungen untereinander.

Überzahlte Versorgung

In der letzten Zeit häufen sich bei uns Fälle, in denen die Versorgungsbehörden die Ruhensregelung erst nachträglich vornehmen, nachdem schon viele Jahre Versorgungsleistungen überhöht gezahlt wurden, weil sie von den Rentenansprüchen keine Kenntnis hatten. Als Folge der Ruhensregelung müssen überzahlte Versorgungsleistungen zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich zum Teil um hohe Summen im mittleren oder gar oberen fünfstelligen Bereich. Die Ruhensregelung wird dann zunächst durch einen förmlichen Bescheid festgestellt. Eine Anfechtung dieser Bescheide ist selten erfolgversprechend, weil es sich insoweit lediglich um die Feststellung einer gesetzlichen Rechtsfolge handelt. Anders jedoch die Festsetzung des Rückforderungsbetrages. Hier muss man genau hinschauen, weil es in diesen Fällen oft auch um die Frage geht, ob die Behörde das Bestehen des Rentenanspruches nicht doch hätte erkennen und von Amts wegen aufklären müssen. Entsprechende Hinweise ergeben sich mitunter bereits aus der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, wenn dem Beamtenverhältnis zunächst Beschäftigungszeiten im privaten Arbeitsverhältnis vorausgingen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 15.11.2016 (2 C 9.15) entschieden, dass die Versorgungsbehörde vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen muss, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten hat. Unterlässt sie eine solche Nachfrage, muss sie sich wegen grob fahrlässiger Unkenntnis zumindest teilweise Verjährung entgegenhalten lassen.

BVerwG - U.v. 15.11.2016 - 2 C 9.15

Betroffenen Beamtinnen und Beamten ist jedenfalls dringend anzuraten, den gesetzlichen Anzeigepflichten nachzukommen. Dies kann ggf. auch nachträglich geschehen, sofern man feststellt, dass eine Rente oder Zusatzversorgung bei der Berechnung der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt wurde.

Ergänzend zu diesem Thema: Rückforderung überzahlter Beamtenbezüge

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