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Bearbeitungsgebühr für Kredite unwirksam

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Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Klausel im Kreditvertrag, die einem privaten Kreditnehmer 2% des ursprünglichen Kreditbetrages als Bearbeitungsgebühr auferlegt, ist unwirksam: Sie verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben.

So lautet im Herbst 2011 das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Nachdem eine Sparkasse kürzlich den Revisionsantrag zum Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Fall zurücknahm, ist das Urteil nun rechtskräftig.

Mustervertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Musterkreditvertrag einer Sparkasse fand sich eine Klausel, die private Kreditnehmer zur Zahlung von 2% des Kreditbetrages als Bearbeitungsgebühr verpflichtete. Diese Klausel hielt der Kreditnehmer für unwirksam: Sie würde ihn nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, also gegen § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Eine solche Benachteiligung ist das entscheidende Kriterium für die Prüfung der Wirksamkeit von AGB-Klauseln.

Weil diese konkrete Klausel eine „AGB-Klausel“ ist, unterliegt sie dieser Kontrolle tatsächlich. Die Kreditgeberin war allerdings der Auffassung, dass diese Klausel nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. Die Bearbeitungsgebühr sei Bestandteil des Entgelts für den Kredit und damit nicht nachprüfbar.

Hintergrund: Wesentliche Vertragsbestandteile – wie zum Beispiel das Entgelt für eine vertragliche Leistung – unterliegen in der Tat nicht der Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB.

Bonitätsprüfung im Interesse des Kreditgebers

Etwas anderes gilt aber bei Entgeltvereinbarungen für Leistungen, die der Klauselverwender nach dem Gesetz erbringen muss oder im eigenen Interesse erbringt (Preisnebenabreden).

Die Bearbeitungsgebühr wird meist erhoben, um Kosten abzudecken, die z. B. mit der Bonitätsprüfung des Kunden verbunden sind. Kosten, die laut OLG allein im Interesse der Bank veranlasst werden. Denn nur die Bank habe ein Interesse zu erfahren, wie kreditwürdig der potenzielle Kunde ist. Damit legte das Gericht fest, dass die Klausel der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

Letztlich kam es mit dieser Begründung auch zu dem Ergebnis, dass die Klausel den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt: Eine Bank könne nicht per Vertrag Kosten auf den Kunden abwälzen, die sie per Gesetz selbst zu tragen hat bzw. die alleine in ihrem eigenen Interesse veranlasst werden. Die Bonitätsprüfung erfolge ausschließlich im Interesse der Bank, die Kosten hierfür seien Sache der Bank. Aus diesem Grund 2 % Bearbeitungsgebühr zu verlangen, verstoße gegen Treu und Glauben, die Klausel sei deswegen gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

(OLG Dresden, Urteil v. 22.09.2011, Az.: 8 U 562/11)

(LOE)
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