Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen

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Im letzten Kalenderjahr 2014 hat der der 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Problematik der Bearbeitungsgebühren bei Privatdarlehen entschieden. In den Urteilen vom Mai und Oktober 2014 hat der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat geurteilt, dass es sich um bei den Bearbeitungsgebühren um unzulässige kontrollfähige Preisnebenabreden – Verstoß gegen die §§ 307ff. BGB handelt. 

Nun stellt sich die Frage, ob auch bei gewerblichen Finanzierungen u.a. Immobilien, LKWs oder Produktionsmaschinen diese Rechtsprechung Anwendung findet. Da hier ein nicht unerhebliches Investitionsvolumen kreditfinanziert wurde, lohnt sich die Prüfung durch Unternehmen. 

Auch private Existenzgründer sind von dieser Fallgruppe betroffen. Dies betrifft z.B. die Fallgruppe der Finanzierung einer Photovoltaikanlage. Diesbezüglich wurde eine finanzierende Bank vor dem AG Nürnberg zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig (AG Nürnberg 18 C 3194/13 – Finanzierungskredit für eine Photovoltaikanlage). 

Nicht selten betragen die Bearbeitungsgebühren bei einer gewerblichen Finanzierung einige tausend Euro oder mehrere zehntausend Euro, die berechnet wurden. 

Als Bearbeitungsgebühren sind zumeist 2,00 % der Finanzierungssumme, teilweise bis zu 3,5 % in den Verträgen formularmäßig aufgenommen. Zum Teil gilt es zu prüfen, was mit sogenannten „Sonstigen Bearbeitungskosten“, „Schätzgebühren“ oder „Risikozuschlägen“ gemeint ist. Nicht selten handelt es sich um „versteckte“ Bearbeitungsgebühren, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. 

In der Rechtsprechung wird diese Problematik derzeit kontrovers diskutiert. Vor dem Hintergrund, dass sich diese Rechtsprechung für Verbraucherdarlehen bereits gefestigt hat, wird der Rechtsgedanke auch auf gewerbliche Darlehen übertragen. Daher stellt sich die Frage, ob die Bearbeitungsgebühren für solche Leistungen in Rechnung gestellt wurden, für die der Darlehensnehmer auch eine Gegenleistung erwarten kann. Im Falle des § 488 BGB (Darlehen) ist dies die Leistung von Zins und Tilgung im Gegenzug für die Überlassung des Darlehensbetrages. Eine andere Bewertung dürfte keine gesetzliche Grundlage finden, so dass sich die Frage der Zulässigkeit auch in diesen Fällen stellt. 

Mittlerweile haben zahlreiche Instanzgerichte die Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Finanzierungen ausgeurteilt. Die Entwicklung zeigt, dass sich die Rechtsgedanken der BGH-Urteile aus dem letzten Jahr – betreffend die Verbraucherdarlehen – nun auch auf gewerbliche Finanzierungen übertragen lassen dürften. Diesbezüglich stellen die §§ 307ff. BGB kein „verbraucherspezifisches“ Recht dar, sondern finden über § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung. 

Vergleiche im Einzelnen hierzu u.a. auch LG Itzehoe Urteil vom 14.02.2014 AZ 7 O 66/13, LG Chemnitz 7 O 28/13, AG Nürnberg 18 C 3194/13 vom 15.11.2013 und schließlich das AG Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 C 387/12. In den bisherigen Urteilen finden sich zahlreiche Begründungswege, die zu einer Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühren bei Darlehen im gewerblichen Bereich führen. 

Stellt sich die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel heraus, steht einem Unternehmer ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs.1 Alt. 1 BGB zzgl. der vereinnahmten Zinsen zu. Zudem ist das Darlehen rückwirkend neu abzurechnen. Ein entsprechender Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehens ist für den Fall der Verbraucherdarlehen anerkannt; lässt sich jedoch auch auf den Fall der gewerblichen Darlehen übertragen. Zins und Tilgung müssen um den Anteil der mitfinanzierten Bearbeitungsgebühren reduziert werden, was zu einer Korrektur der Gesamtleistungen führt. 

Es kommt jedoch entscheidend auf den Einzelfall an. Zudem dürfte die Entwicklung in der Rechtsprechung noch nicht abschließend zu beurteilen sein, da sich bisher noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Betroffenen Darlehensnehmern ist zu raten, die Rückforderungsansprüche überprüfen und außergerichtlich bzw. gerichtlich durchsetzen zu lassen. Schließlich haben Darlehensnehmer nichts zu „verschenken“. 

Ich prüfe Ihre Verträge und berate Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rückforderungsansprüche gegen das finanzierende Kreditinstitut.



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