Beate Uhse AG – Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gestellt

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Die Beate Uhse AG hat am 15. Dezember 2017 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Flensburg beantragt (Az.: 56 IN 230/17). Betroffen sind auch die Anleger der Anleihe.

Nach Unternehmensangaben hat sich der Vorstand des Unternehmens zu diesem Schritt entschlossen, um die Zahlungsunfähigkeit der Beate Uhse AG abzuwenden. In Eigenverwaltung soll nun die Sanierung des Erotikkonzerns gelingen. Die Tochtergesellschaften sind von der Insolvenz nicht betroffen. Das operative Geschäft läuft weiter.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Erotikkonzerns sind nicht neu. Zuletzt wurde mit einer Investorengruppe verhandelt. Diese Verhandlungen seien allerdings gescheitert, teilt das Unternehmen mit. Dadurch sei auch die geplante Restrukturierung der Unternehmensanleihe nicht umsetzbar, so dass die Zahlungsunfähigkeit drohte. Nun versucht der Vorstand zusammen mit einem vorläufigen Sachwalter die Sanierung des Konzerns nachhaltig umzusetzen.

Für die Anleihe-Anleger ist durch die Insolvenz eine neue Situation eingetreten. „Welche Maßnahmen zur Sanierung des Konzerns geplant sind und ob die Anleihebedingungen geändert werden sollen, ist derzeit völlig offen. Allerdings war schon vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung eine Restrukturierung der Anleihe geplant, u. a. sollte die Laufzeit verlängert und der Zinskupon gesenkt werden“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Mittelstandsanleihe der Beate Uhse AG wurde im Juli 2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro begeben (ISIN: DE000A12T1W6 / WKN: A12T1W). Bei einer Laufzeit bis 2019 sollten die Anleger 7,75 Prozent Zinsen jährlich erhalten.

Sollte ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger zwar ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, sie müssen aber auch mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Allerdings können auch völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche geprüft werden. Rechtsanwalt Bernhardt: „Ansprüche können zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.“

Anlageberater und Vermittler müssen die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären. So hätten sie u. a. über das bestehende Totalverlustrisiko aufklären müssen. Ebenso muss auch der Emissionsprospekt alle notwendigen Angaben zu den Chancen und Risiken der Anleihe enthalten. Wurden die Anleger nicht entsprechend aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche entstanden sein.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen auf der Kanzleihomepage.

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller




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