Bedeutet die Einigung mit dem Iran das Ende des Iran-Embargos?

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Ist die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz nach der Einigung mit dem Iran aufgehoben?

Mit dem Joint Comprehensive Plan of Action (abgekürzt JCPOA) wurde eine vertragliche Einigung mit dem Iran erzielt, welche unter der Resolution 2231 der Vereinten Nationen vom 20. Juli 2015 [S/RES/2231/2015] abrufbar ist, siehe Text unter

http://www.un.org/en/sc/inc/pages/pdf/pow/RES2231E.pdf

Mit der Vereinbarung sind nicht die Sanktionen gegen den Iran aufgehoben.

Zunächst muss der Iran in Vorleistung gehen und schrittweise sein Nuklearprogramm ändern.

Der Rückbau wird von der Atomenergiebehörde in Wien überprüft.

Erst wenn diese Vereinbarung von der iranischen Regierung umgesetzt wurde und von der Atomenergiebehörde bestätigt wird, ist die EU vertraglich seinerseits zur Sanktionserleichterung verpflichtet.

Es dürfte sowohl für viele Wirtschaftsunternehmen als auch für Beschuldigte im Strafverfahren ein spannendes Jahr werden. Einige Personen sind für ihre illegalen Praktiken der letzten Jahre strafrechtlich ins Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden geraten. 

Allerdings gilt vorerst das alte Recht weiter:

Insbesondere wird voraussichtlich die Sanktionsaufhebung /Erleichterung in den ersten drei Monaten des Jahres 2016 kommen, wenn alles planmäßig läuft. Exporte in den Iran sind bis dahin sanktioniert. Insbesondere sind die Sanktionen aus Verordnung (EU) Nummer 267/2012 mit den Ausnahmen aus der Nr. 42/2014 zu beachten.

Bei den Sanktionen wird nicht nur die Ausfuhr verboten, sondern auch der Verkauf von Gütern, die in den Anhängen speziell genannt sind. 

Zur Verdeutlichung: Es ist verboten, Waren im September 2015 zu verkaufen und nach vertraglichen Vereinbarung erst im März 2016 zu liefern.

Bisher wurde die Sanktionierung immer mehr strafrechtlich vorgelagert und mit Finanzsanktionen flankiert. Es gilt das finanzielle Bereitstellungsverbot für bestimmte Personen, Einrichtungen, juristische Personen etc. Vergleiche Art. 23 Abs. 3 Iran-Embargo in Verbindung mit Anhang VIII, IX (Black List).

Wirtschaftliche Ressourcen (begrifflich sehr weit gefasst) dürfen nicht einmal mittelbar diese Personen zu Verfügung gestellt werden. Daneben gelten weitere gesetzliche Einschränkungen, die mit der humanitären oder menschenrechtlichen Lage im Iran zu tun haben, die sich zum Beispiel auf polizeiliche Ausrüstung beziehen. Nr 267/2012 ist durch Nr 1202/2014 in Bezug auf Anhang IX modifiziert worden. 

Auf die Verordnung Nummer 42/2014 gehe ich hier nicht ein, da sie speziell die Beförderung von Rohöl und Bereitstellung von Versicherung betrifft. Insofern stellt sie eine Lockerung mit Blick auf Nummer 267/2012 dar. 

Interessant ist die Aufhebung der Grenzwerte für Genehmigungen für Geldtransfer von und an iranische Personen (Art. 30,30a Nr 267/2012).

Besonders weil es viele Menschen gibt, die mithilfe von Wechselstuben Geld überweisen. Hier ist Art. 30 Absatz 3A, 3B zweite Alternative (Heimatüberweisung) und 3C (sonstige Geldtransfer) von besonderer Bedeutung. 

Es gibt weiterhin güterbezogene Beschränkungen, dazu eine Liste der Dual-Use-Güter im Anhang I, also Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Sollte das Embargoverbot aufgehoben werden, stellt sich in der Tat die Frage nach der Strafbarkeit für die Altfälle. Meiner Meinung nach dürfen diese Altfälle nicht mehr weiter verfolgt werden. 

Ich berate Sie dazu gerne.

Dr. Ebrahim-Nesbat


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