Bedienungsanleitung Mustertext zur Ausübung des Widerrufrechtes bei noch laufendem Darlehen (I)

  • 4 Minuten Lesezeit

Ihr Ziel ist die Beendigung des bisherigen Darlehensvertragsverhältnisses für zinsgünstige Folgefinanzierung:

Achtung:

Die Ausübung des Widerrufsrechtes muss gegenüber Ihrer Bank so erfolgen, dass der Widerruf bis zum 21.06.2016 während der Geschäftszeiten bei Ihrer Bank eingeht, danach greift jedenfalls für Immobilien-Darlehensverträge (nicht sonstige Verbraucherdarlehen), die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, ein neues Gesetz, das den Widerruf verhindert.

Wir empfehlen, die Versendung ihres Widerrufes mittels Einschreiben-Rückschein, damit ein Nachweis für die Zustellung im Fall eines Rechtsstreits zur Verfügung steht! Der Widerruf kann aber auch via Mail oder Telefax erfolgen. Wir empfehlen eine briefliche Versendung spätestens am 17.06.2017.

Nehmen Sie die nachfolgenden Informationen zur Kenntnis! Sie sollten alles in diesen Hinweisen verstanden haben. Den Mustertext finden Sie in unserem gesondert veröffentlichten Aufsatz „Bedienungsanleitung Mustertext zur Ausübung des Widerrufsrechtes bei noch laufendem Darlehen (II)“

Nur wenn Sie alles verstanden haben, verfügen Sie über die notwendigen Informationen die Ihnen eine eigenständige Entscheidung ermöglicht (auf Ihr eigenes Risiko!) den Widerruf gegenüber Ihrer Bank auszuüben. Dies, um die Chancen einer Folgefinanzierung zu Niedrigzinsen bei einer anderen Bank wahrzunehmen.

In diesen Fällen sollten Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beauftragung das Widerrufsrecht ausüben:

  • Wurde neben dem Darlehensvertragsverhältnisses auch eine Schuldübernahme vereinbart, empfehlen wir, auf keinen Fall den Widerruf ohne Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei durchzuführen.
  • Sollten Grundschulden auf dem finanzierten Grundbesitz eingetragen sein, die nicht nur als Sicherheit für das zu widerrufende Darlehensvertragsverhältnis, sondern zur Sicherheit Dritter eingetragen worden waren, empfehlen wir Ihnen dringend, zunächst Rechtsberatung durch Beauftragung unserer oder einer anderen im Bankrecht versierten Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen!
  • Soweit Sie derzeit die kreditfinanzierte Immobilie veräußern, und durch Ihre Bank noch keine Lastenfreistellung entgegen der Zahlung einer Ablösesumme erfolgt ist, ist es im Zweifel überlegenswert, nicht während des laufenden Veräußerungsprozesses einen Rechtsanwalt zu beauftragen und/oder selbstständig das Widerrufsrecht auszuüben. Dies ist der Fall, weil der Streit über die rechtswirksamen Ausübung eines Widerrufsrechtes die Veräußerung des Anwesens blockieren und erschweren kann. Eine nachträgliche Ausübung kann besser sein. Die Bank wird sich jedoch dann versuchen, auf Verwirkung zu berufen, wenn Ihnen eindeutig klar war, dass Sie ein Widerrufsrecht besaßen, es nicht ausgeübt haben und trotzdem die Vorfälligkeitsentschädigung mit der Ablösesumme bezahlt haben.

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist dann sinnvoll, wenn das Ziel Ihrerseits eine Zinsverbesserung in einer Anschlussfinanzierung ist und sie über die notwendigen Geldmittel verfügen, den Kredit abzulösen und die Anschlussfinanzierung zu Ende zu bringen.

Dieses Ziel ist häufig dann anstrengungswert, soweit vertragliche Zinsbindungsfristen für eine noch längere Dauer nicht ablaufen werden, oder wenn man spekulativ denkt und handelt und man sich wirtschaftliche Vorteile (aufgrund der Abrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses in der Vergangenheit aufgrund marktüblicher Zinsen (1) statt vertraglicher Zinsen) (2) erhofft.

Zunächst sollten Sie sich ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung erstellen lassen. Wir empfehlen diesen Vertrag nicht abzuschließen, bevor die ursprünglich finanzierende Bank sich (aufgrund des Widerrufs) mit der Beendigung des bisherigen Darlehensvertrags-verhältnisses einverstanden erklärt. Vermeiden Sie das Risiko einer doppelten Zinsbelastung!

Rechtsfolgen des rechtswirksamen Widerrufs (Kurzform!):

Soweit der Widerruf Ihrer Bank zugeht, ist das bisherige Vertragsverhältnis, soweit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorgelegen hatte, vernichtet. Es existiert ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Damit haben sie einen Anspruch auf sofortige Ablösung!

Allerdings resultiert auch die gesetzliche Verpflichtung Ihrerseits innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung bei Ihrer Bank, das Ihnen ursprünglich gewährte Darlehenssaldo zurück zu gewähren. (3) Im Gegenzug hierzu schuldet Ihre Bank die Rückzahlung sämtlicher Ihrerseits geleisteter Zins-und Tilgungsleistungen. Eine Aufrechnungserklärung Ihrer Rückzahlungsansprüche gegen den Rückzahlungsanspruch der Bank führt zum Betrag des dann abzulösenden neuen Endsaldos.

Da die Bank Nutzungen herauszugeben hat, welche sie unter Zugrundelegung der ihrerseits erzielten Zahlungen erhalten hat und die Bank statt des ursprünglichen Vertragszinses (der im Zweifel höher ist) nur noch den so genannten marktüblichen Zins (für die Vergangenheit!) berechnen darf, kann so im Fall eines Annuitätendarlehens grundsätzlich ein niedrigeres Endsaldo zu Ihren Gunsten erreicht werden, wenn sich das Verhältnis der Zins-und Tilgungsleistungen zu Ihren Gunsten ändert.

Soweit Sie uns (kostenfrei) Ihre Vertragsunterlagen nebst Widerrufsbelehrung an unsere E-Mail-Adresse übermitteln, erstellen wir bei ausreichenden Erfolgsaussichten ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung. Wir prüfen ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist im Rahmen einer kostenfreien (unverbindlichen) Ersteinschätzung.

(1) eine Zinsdifferenzberechnung zu Ihren Gunsten fällt im Zweifel dann aus, wenn der Unterschied zwischen marktüblichen Zins und Vertragszins lediglich gering ist und z.B. ggf. nur 1 % beträgt. Referenzzinssätze können unter Einschränkung (gelten nur für bestimmte Finanzierungen mit hohem Eigenkapitalanteil) aus dieser Datenbank entnommen werden: (https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/S11BATGV.pdf?__blob=publicationFile)

(2) die Berechnungsmethodik unterliegt dem freien richterlichen Ermessen. Unsere Berechnungsmethodik anhand von Referenzzinssätze der Deutschen Bundesbank ist für ein Gericht rechtlich nicht bindend! Wurde aber im Rahmen einer Rechtsfortbildung durch einen OLG-Richter vertreten. Andere Richter sehen das aber ggf. anders. Daher ist das Anstreben günstiger Zinsdifferenzen spekulativ! Hier sollte Ihre eigene Risikobereitschaft entscheiden.

(3) Bislang haben Banken nach Ausübung des Widerrufsrechtes durch unsere Kanzlei in keinem einzigen Fall auf eine Rückabwicklung bestanden und die Bezahlung des Darlehenssaldos (Zug um Zug gegen Rückzahlung der seitens unserer Mandantschaft geleisteten Zins und Tilgungsleistungen) angeboten. Entweder wurde der Widerruf zurückgewiesen, oder es erfolgten Vergleichsangebote. Dennoch kann nicht garantiert werden, dass nicht auch einmal eine Bank von ihrem grundsätzlich bestehenden Ansprüchen Gebrauch macht. Deshalb ist es sinnvoll mit folgefinanzierenden Banken vor Gespräch zu führen, bevor die Ausübung des Widerrufsrechtes erfolgt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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