Bedingungsmäßige Verletzung „an Gliedmaßen“ bei Ruptur der Supraspinatussehne

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Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist eine Verletzung „an Gliedmaßen“ im Sinne von Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008). Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 3 AUB 2008 kann auch bei einer Sehnenruptur in Betracht kommen.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt den beklagten Unfallversicherer auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2008 zugrunde liegen (AUB 2008). 

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zog sich der Kläger im Oktober 2013 durch das Anheben eines ca. 20 kg schweren Farbeimers, um diesen auf eine höhere Gerüstetage zu stellen, einen Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter zu. Ein von der Beklagten beauftragter Gutachter kam zu dem Ergebnis, die Mitwirkung unfallfremder Erkrankungen betrage 100 %, woraufhin die Beklagte Leistungen ablehnte. 

Der Kläger hatte 2002 eine seinerzeit operativ versorgte Schultereckgelenksprengung rechts erlitten. Das Landgericht hat die auf Feststellung von Versicherungsschutz ohne Berücksichtigung einer mitursächlichen Vorschädigung gerichtete Klage abgewiesen. 

Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90 % zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das OLG zu seinem Nachteil entschieden hat.

Entscheidungsanalyse

Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass der Riss der Supraspinatussehne als Verletzung im Sinne von Ziffer 1.4.1 AUB 2008 anzusehen ist. Dies ergebe die Auslegung der Klausel. Nach Auffassung des Senats wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass die Klausel keine Verletzung der Gliedmaße selbst fordert, sondern eine Verletzung an Gliedmaßen. 

Das werde er so verstehen, dass auch solche Körperteile erfasst werden sollen, die sowohl mit Gliedmaßen als auch mit dem Rumpf verbunden sind. Dazu wird er aus Sicht des Senats die im Streitfall verletzte Supraspinatussehne zählen, die als Teil der Rotatorenmanschette den Oberarm mit Schulter und Rumpf verbindet. 

Aus Sicht des BGH spricht hierfür auch der systematische Zusammenhang der Klausel. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass nur solche Körperteile Berücksichtigung finden sollen, die in vollem Umfang den Gliedmaßen zufallen. 

Auf der Grundlage des Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daher einen Riss der Supraspinatussehne als Verletzung an Gliedmaßen im Sinne von Ziffer 1.4.1 AUB 2008 ansehen. Nach Überzeugung des Senats hat das Berufungsgericht hier zu Recht eine Vorschädigung im Sinne von Ziffer 3 AUB 2008 angenommen. 

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt, mindert sich gemäß Ziffer 3 Satz 2 AUB 2008 der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Unter einem Gebrechen ist nach Worten des Senat ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. 

Bezogen auf den konkreten Fall stellt der BGH klar, dass es sich bei der beim Kläger infolge eines Unfalls im Jahr 2002 verbliebenen Vorschädigung der Supraspinatussehne um ein Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 AUB 2008 handelt, das zu 90 % an der durch das Ereignis im Oktober 2013 verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision keinen Erfolg hat.

Wenn Sie Fragen zu einer bedingungsmäßigen Verletzung „an Gliedmaßen“ bei Ruptur der Supraspinatussehne haben, helfe ich gerne.


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