Beeinträchtigung einer schriftlichen Prüfung durch Lärm

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Das Urteil des BVerwG v. 17.02.1984 (7 C 67/82) macht deutlich, dass den Prüfling Mitwirkungspflichten bei der Geltendmachung von äußeren Beeinträchtigungen beim Prüfungsablauf treffen. Der Kläger wiederholte zum zweiten Mal die Erste juristische Staatsprüfung. Das Landesjustizprüfungsamt teilte dem Kläger mit, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die Erste juristische Staatsprüfung nach Wiederholung endgültig nicht bestanden habe.

Hiergegen zog der Kläger vor das Verwaltungsgericht und machte u. a. geltend, dass während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten an mehreren Tagen ein unerträglicher Baulärm geherrscht habe. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Auch das BVerwG vertrat die Rechtauffassung der beiden Vorinstanzen und stellte fest, dass der Kläger die Beeinträchtigung rechtzeitig hätte rügen müssen. Es führte in diesem Zusammenhang u. a. wie folgt aus:

„Eine prüfungsrechtliche Regelung, die den Prüfling verpflichtet, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs in der schriftlichen Prüfung - bei Verlust seines Rügerechts - unverzüglich geltend zu machen, verstößt ebenso wenig gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wie etwa jene Bestimmungen in verschiedenen Prüfungsordnungen, nach denen der Rücktritt von der Prüfung unverzüglich erklärt werden muss. (...)"

(BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67/82)

Dadurch, dass die Störung erst nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung geltend gemacht worden ist, unterlag der Kläger und hatte mit seinem Vorbringen keinen Erfolg.

Die - wenn auch schon ältere - Entscheidung des BVerwG macht nach wie vor deutlich, dass den Prüfungsordnungen, in denen u. a. die Mitwirkungspflichten des Prüflings verankert sind, von den Prüflingen vor Prüfungsantritt durchgelesen werden sollten. In unserem Download-Bereich auf der Seite www.pruefung-anfechten.de gibt es dazu weitere wertvolle Tipps.


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